Europäischer Bürgerbeauftragter
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Zusammenfassung der Entscheidung über die Beschwerde 865/2008/OV gegen die Europäische Kommission
Zum Schutz der Nachhaltigkeit der Fischerei in der EU kann der EU-Gesetzgeber Maßnahmen beschließen, mit denen die Fangtätigkeit in der gesamten Union begrenzt wird. In der Verordnung des Rates zur Festlegung der Zahl der Fangtage in den Gewässern der Gemeinschaft im Jahr 2007 wurde die Zahl der einer bestimmten Schiffskategorie, die im Gebiet westlich Schottlands fischt, zugeteilten Fangtage um 10 % von 280 Tagen im Jahr 2006 auf 252 Tage verringert. Aus diesem Grund wandte sich die Clyde Fishermen's Association als Vertretung von Fischern aus dem betroffenen Gebiet an den Bürgerbeauftragten. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass diese Verringerung der Zahl der Fangtage auf einen Verwaltungsfehler der Europäischen Kommission in einem „Non-Paper" zurückgehe, welches als Grundlage für die Diskussionen dieses Themas im Rat herangezogen worden sei. Nach den Einlassungen des Beschwerdeführers habe die Kommission in einer Tabelle, in der die vorgeschlagenen Verringerungen der Zahl der Fangtage dargestellt wurden, irrtümlich die entsprechenden Tabellen für das Gebiet westlich Schottlands und die Nordsee miteinander vertauscht.
In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass die betreffende Verringerung von den Mitgliedstaaten diskutiert und angenommen worden sei und dass kein Verwaltungsfehler vorliege.
Nach eingehender Prüfung des „Non-Paper" stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die betreffende Tabelle zwar einen Vorschlag für die Verringerung der Zahl der Fangtage für das Gebiet westlich Schottlands enthalte, die im „Non-Paper" enthaltenen Erläuterungen aber keine derartige Verringerung vorsehen. Daraus folgerte der Bürgerbeauftragte, dass tatsächlich ein Verwaltungsfehler unterlaufen sei. Er richtete einen Entwurf einer Empfehlung an die Kommission, in dem er die Kommission aufforderte, den Fehler zur Kenntnis zu nehmen und, soweit möglich, Abhilfemaßnahmen einzuleiten.
Die Kommission lehnte den Entwurf der Empfehlung ab. Sie wiederholte ihren Standpunkt, wonach der entsprechende Vorschlag bewusst abgegeben worden sei und sich auf wissenschaftliche Belege dafür stütze, dass die Kabeljaubestände im Gebiet westlich von Schottland gefährdet sind. Außerdem betonte die Kommission, dass das „Non-Paper" nicht maßgeblich sei, da es durch ihren offiziellen Vorschlag für die Verordnung des Rates überholt worden sei. Und selbst wenn ein Fehler unterlaufen sei, so sei es nicht mehr möglich, zu diesem Zeitpunkt noch Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
In seiner Entscheidung wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass der Umstand, dass das „Non-Paper" aufgrund des offiziellen Rechtsetzungsvorschlags der Kommission überholt sei, nicht bedeute, dass damit kein Grund mehr für eine Prüfung möglicher Verwaltungsfehler hinsichtlich des „Non-Paper" bestehe. Der Bürgerbeauftragte stellte weiter fest, dass aus den vorliegenden Belegen hervorgehe, dass Sachverständigengremien empfohlen hatten, im Jahr 2007 weder westlich von Schottland noch in der Nordsee Kabeljau zu fangen. Allerdings werde im „Non-Paper" der Kommission kein völliges Verbot befürwortet, sondern vorgeschlagen, bei den Flotten, von denen die größten Auswirkungen auf die Kabeljaubestände ausgingen, Verringerungen vorzunehmen. Hinsichtlich des Gebiets westlich von Schottland vertrat die Kommission die Auffassung, dass dies für Flotten gelte, auf die Fangmengen von mehr als 50 Tonnen Kabeljau entfielen. Die von dem vorliegenden Fall betroffene Schiffskategorie falle jedoch offenbar nicht in diese Gruppe. Der Bürgerbeauftragte bekräftigte daher seinen Standpunkt, dass offensichtlich ein Verwaltungsfehler vorliege. Da jedoch die Ausführungen der Kommission über die Unmöglichkeit der Einleitung von Abhilfemaßnahmen angemessen erschienen, schloss der Bürgerbeauftragte den Vorgang mit einer kritischen Anmerkung ab.