Vorwurf der unfairen und nicht ordnungsgemäßen Durchführung eines Auswahlverfahrens

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  • Fall :  0328/2011/TN
    Geöffnet am 23.03.2011 - Entscheidung vom 18.04.2012, 18.04.2012
  • Betroffene Einrichtung(en) :  Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
  • Rechtsgebiet(e) :  Allgemeine, institutionelle und finanzielle Fragen
  • Art der beklagten Missstände – (1) Verletzung von oder (2) Verletzung von Pflichten in Bezug auf :  Fairness [Artikel 11 EKGV],Angemessene Frist für Entscheidungsfindung [Artikel 17 EKGV],Mitteilung der Entscheidung [Artikel 20 EKGV],Sorgfaltspflicht
  • Betreff :  Auswahl- und Ausleseverfahren (einschließlich Praktikanten)
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Autor: Yotakarn Saelee
Copyright: Stocklib © Yotakarn Saelee

Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 328/2011/TN gegen das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

Gegenstand der Beschwerde war ein Auswahlverfahren zur Einstellung eines Sachbearbeiters im Bereich Finanzen (Financial Assistant) als Vertragsbediensteter, das vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten („ECDC“) durchgeführt worden war und an dem der Beschwerdeführer teilgenommen hatte.

In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, dass das ECDC das Auswahlverfahren nicht fair und ordnungsgemäß durchgeführt habe.

Der Bürgerbeauftragte ermittelte eine Reihe von Mängeln in der Verfahrensweise des ECDC. Erstens hatte der Auswahlausschuss fälschlicherweise entschieden, einen relevanten schriftlichen Test nicht zu berücksichtigen. Zweitens war den Bewerbern niemals mitgeteilt worden, dass sie eine Mindestpunktzahl von 70 % erreichen mussten. Der Bürgerbeauftragte stellte außerdem fest, dass das ECDC es versäumt hatte, die Bewerber ordnungsgemäß über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu informieren. Auf der Grundlage seiner Untersuchungsergebnisse unterbreitete der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung, indem er Schritte vorschlug, die das ECDC unternehmen könnte, um sowohl das Einstellungsverfahren im vorliegenden Fall als auch künftige derartige Verfahren korrekt durchzuführen.

Der Bürgerbeauftragte nahm die generell positive Haltung des ECDC zu seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung zur Kenntnis und begrüßte sie. Er schloss daher den Fall mit der Feststellung ab, dass kein Anlass mehr für weitere Untersuchungen bestehe. Er unterbreitete außerdem Vorschläge für weitere Verbesserungen.