Abweisende Antworten gegenüber einem Bürger

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  • Fall :  0808/2011/MHZ
    Geöffnet am 19.05.2011 - Entscheidung vom 27.03.2012, 27.03.2012
  • Betroffene Einrichtung(en) :  Europäischer Rat
  • Rechtsgebiet(e) :  Allgemeine, institutionelle und finanzielle Fragen
  • Art der beklagten Missstände – (1) Verletzung von oder (2) Verletzung von Pflichten in Bezug auf :  Informationsbegehren [Artikel 22 EKGV]
  • Betreff :  Umgang mit Anträgen auf Zugang zu Informationen oder Dokumenten (Transparenz)
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Autor: Mongkol Chakritthakool
Copyright: Copyright: © mongkol chakritthakool

Zusammenfassung der Entscheidung über die Beschwerde 808/2011/MHZ gegen den Europäischen Rat

Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, hatte davon Kenntnis erhalten, dass der Präsident des Europäischen Rates während seines Urlaubs für eine Hin- und Rückfahrt von Brüssel zu einem französischen Flughafen zusammen mit seiner Familie Dienstwagen genutzt hatte. Er bat den Europäischen Rat, ihm eine Reihe von Fragen zu beantworten und ihm ein Exemplar der geltenden Vorschriften für die Nutzung von Dienstwagen für Privatzwecke zu übermitteln. Da der Beschwerdeführer vom Europäischen Rat indes nur abweisende Antworten erhielt und seine Fragen schlicht ignoriert wurden, wandte er sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

Die Stellungnahme zu dieser Beschwerde wurde vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erlassen, welches den Europäischen Rat unterstützt. Das Generalsekretariat fügte eine Kopie der Antwort des Europäischen Rates auf parlamentarische Anfragen bei, die der Anfrage des Beschwerdeführers sehr ähnelten. In dieser Antwort wurden die entsprechenden Vorschriften dargelegt.

Der Bürgerbeauftragte befand die Antworten des Europäischen Rates an den Beschwerdeführer für unangemessen. Er konnte nicht nachvollziehen, warum der Europäische Rat dem Beschwerdeführer nicht die gleiche oder eine ähnliche Antwort gegeben hatte wie dem betreffenden MdEP. Er schlug deshalb eine einvernehmliche Lösung vor, in der er dem Europäischen Rat nahelegte, sich beim Beschwerdeführer zu entschuldigen. Der Europäische Rat kam diesem Gesuch nach. Der Bürgerbeauftragte lobte den Europäischen Rat dafür, dass er sich bei einem „einfachen“ Bürger entschuldigt hatte, der kaum Gelegenheit habe, mit den EU-Organen in Kontakt zu treten, und der sich dennoch an den Europäischen Rat gewandt habe, um sein Anliegen vorzutragen. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass diese aufrichtige Entschuldigung ein herausragendes Beispiel dafür sei, wie die EU-Verwaltung Bürgern gegenüber Achtung bezeige. Er betonte, ohne diese Achtung könne die Kluft zwischen der EU und ihren Bürgern nicht überwunden werden. Er schloss den Fall als durch den Europäischen Rat beigelegt ab.