Vorwurf der mangelnden Sorgfalt bei der Bearbeitung einer Vertragsverletzungsbeschwerde

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  • Fall :  0930/2010/(ANA)CK
    Geöffnet am 28.06.2010 - Entscheidung vom 27.04.2012
  • Betroffene Einrichtung(en) :  Kommission der Europäischen Gemeinschaften
  • Rechtsgebiet(e) :  Steuerwesen
  • Art der beklagten Missstände – (1) Verletzung von oder (2) Verletzung von Pflichten in Bezug auf :  Verpflichtung zur Begründung von Entscheidungen und Berufungsmöglichkeiten [Artikel 18 und 19 EKGV]
  • Betreff :  Die Kommission als Hüterin der Verträge: Artikel 258 AEUV (ex Artikel 226 des EG-Vertrags)
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Autor: European Ombudsman/Sambotte Arts Graphiques
Copyright: European Union

Zusammenfassung der Entscheidung über die Beschwerde 930/2010/(ANA)CK gegen die Europäische Kommission

Der Beschwerdeführer beschwerte sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten, dass die Europäische Kommission seiner Vertragsverletzungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß nachgegangen sei. Er hatte in dieser den Vorwurf erhoben, dass Zypern gegen EU-Recht verstoße, indem ihm das Land bei der Einfuhr eines Gebrauchtwagens zwei Steuern auferlege, von denen eine seiner Auffassung nach eine „spezielle Verbrauchsteuer“ darstellte.

Im März 2011 schlug der Bürgerbeauftragte eine einvernehmliche Lösung vor, in der er die Kommission dazu aufforderte, die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen Zypern erneut zu prüfen. In ihrer Antwort auf den Vorschlag teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie am 7. April 2011 Zypern ein förmliches Aufforderungsschreiben übermittelt habe, in der sie darauf hinwies, dass eine der beiden erhobenen Steuern mit Artikel 110 AEUV nicht vollkommen in Einklang stehe. Ferner sei sie gegenwärtig damit befasst, einen weiteren Aspekt der zyprischen Rechtsvorschriften zur Pkw-Besteuerung im Rahmen eines älteren Falles (Fall 2005/4093) zu überprüfen. Die Kommission erklärte des Weiteren, dass sie den Beschwerdeführer über alle weiteren Maßnahmen, die sie in Bezug auf diese Angelegenheiten ergreifen werde, auf dem Laufenden halten wolle.

Der Bürgerbeauftragte befand, dass keine weiteren Untersuchungen geboten waren, da den inhaltlichen Fragen, die in der Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers aufgeworfen wurden, von der Kommission offenbar gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werde. Um die Kommission bei der weiteren Verbesserung ihrer Verfahren zu unterstützen, machte der Bürgerbeauftragte zwei weitere Anmerkungen.