Ablehnung eines Angebots wegen Nichtverfügbarkeit eines Projektteamleiters

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  • Fall :  0105/2011/(TS)TN
    Geöffnet am 17.03.2011 - Entscheidung vom 28.03.2012
  • Betroffene Einrichtung(en) :  Kommission der Europäischen Gemeinschaften
  • Rechtsgebiet(e) :  Auswärtige Beziehungen
  • Art der beklagten Missstände – (1) Verletzung von oder (2) Verletzung von Pflichten in Bezug auf :  Nichtdiskriminierung [Artikel 5 EKGV]
  • Betreff :  Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen
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Autor: Gunnar Pippel
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Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 105/2011/(TS)TN gegen die Europäische Kommission

Die von einem griechischen Unternehmen eingereichte Beschwerde betraf die Ablehnung eines Angebots im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens für ein mit EU-Mitteln gefördertes Projekt. Das Angebot des Beschwerdeführers wurde abgelehnt, als sich abzeichnete, dass sich der vorgeschlagene Teamleiter in einem weiteren mit EU-Mitteln geförderten Projekt, das zur selben Zeit durchgeführt werden sollte, als Vollzeitmitarbeiter verpflichtet hatte.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten hatte der Beschwerdeführer behauptet, die EU-Delegation in der Türkei habe die Ablehnung des Angebots zu Unrecht befürwortet und bestätigt. Das Unternehmen hatte gefordert, die Europäische Kommission solle dem Teamleiter die Ausübung seiner Funktion in den beiden Projekten, für die er vorgeschlagen war, untersagen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, den Teamleiter zu ersetzen.

Der Bürgerbeauftragte führte an, dass ein Sachverständiger erwiesenermaßen nicht in zwei Projekten gleichzeitig mitarbeiten könne, es aber nicht gegen die Regeln bzw. Grundsätze verstoße, wenn ein Experte/eine Expertin seinen/ihren Namen für mehrere EU-Projekte ins Spiel bringe. Die geltenden Regeln besagten aber auch, dass ein Sachverständiger, der im Rahmen anderer mit EU-Mitteln geförderter Projekte verpflichtet sei, nicht als Hauptsachverständiger vorgeschlagen werden dürfe und dass ein Angebot abgelehnt werden könne, wenn sich herausstellt, dass ein Hauptsachverständiger nicht zur Verfügung steht.

Der Bürgerbeauftragte wertete es als Missstand in der Verwaltungstätigkeit, dass die Kommission dem türkischen Auftraggeber empfohlen hatte, das Angebot des Unternehmens abzulehnen, bevor feststand, dass der vorgeschlagene Teamleiter für das Projekt nicht zur Verfügung stehen würde. Dennoch sei die Entscheidung des türkischen Auftraggebers, das Angebot abzulehnen, angemessen gewesen. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten waren die Bedingungen für eine Ersetzung des Teamleiters nicht erfüllt.

Eine weitere Anmerkung an die Kommission zielte darauf ab, das Risiko, dass Angebote im Rahmen von durch die EU geförderten Projekten aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Hauptsachverständigen abgelehnt werden, zu verringern.