Europäischer Bürgerbeauftragter
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Zusammenfassung der Entscheidung über die Beschwerde 773/2011/OV gegen die Europäische Kommission
Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, der mit einer libanesischen Staatsbürgerin verheiratet ist, reichte im Januar 2008 eine Vertragsverletzungsbeschwerde bei der Kommission ein, in der er den Vorwurf erhob, das Vereinigte Königreich habe gegen Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, verstoßen. In seiner Beschwerde bezog er sich auf die Tatsache, dass das Vereinigte Königreich von seiner Ehefrau vor Einreise in das Vereinigte Königreich die Beantragung eines Visums verlangte.
Im März 2011 reichte der Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, in der er den Vorwurf erhob, die Kommission habe seine Vertragsverletzungsbeschwerde nicht angemessen bearbeitet. Er argumentierte, dass seine Beschwerde während eines Zeitraums von drei Jahren unbearbeitet geblieben sei (er erklärte, die einzige substanzielle Antwort, die er von der Kommission erhalten habe, sei ein Schreiben vom 14. April 2008 gewesen).
In ihrer Erwiderung an den Bürgerbeauftragten erläuterte die Kommission die verschiedenen Schritte, die sie im Hinblick auf die Beschwerde unternommen hatte, darunter auch die Verschickung eines Aufforderungsschreibens an die Behörden des Vereinigten Königreichs im Juni 2011. Die Kommission legte außerdem eine Übersicht über insgesamt neun Anschreiben vor, die sie dem Beschwerdeführer zwischen April 2008 und September 2009 übermittelt hatte.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Bearbeitung der Vertragsverletzungsbeschwerde nicht untätig geblieben war und dass sie dem Beschwerdeführer mehrere substanzielle Antwortschreiben übermittelt hatte. Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass kein Anlass mehr für weitere Untersuchungen der Beschwerde bestehe.