Angeblicher Verstoß gegen die Rechte von Urheberrechtsinhabern auf dem finnischen Fernsehmarkt

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  • Fall :  1623/2009/(BB)(TS)FOR
    Geöffnet am 02.09.2009 - Entscheidung vom 06.01.2012
  • Betroffene Einrichtung(en) :  Kommission der Europäischen Gemeinschaften
  • Rechtsgebiet(e) :  Industriepolitik und Binnenmarkt
  • Art der beklagten Missstände – (1) Verletzung von oder (2) Verletzung von Pflichten in Bezug auf :  Rechtmäßigkeit (inkorrekte Anwendung von materiellen und/oder verfahrensrechtlichen Vorgaben) [Artikel 4 EKGV]
  • Betreff :  Die Kommission als Hüterin der Verträge: Artikel 258 AEUV (ex Artikel 226 des EG-Vertrags)
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Autor: European Ombudsman
Copyright: European Union

Zusammenfassung der Entscheidung über die Beschwerde 1623/2009/(BB)(TS)FOR (vertraulich) gegen die Europäische Kommission

Die Beschwerdeführer nehmen die Rechte von Urheberrechtsinhabern in Finnland wahr. Sie reichten bei der Europäischen Kommission dahin gehend Beschwerde ein, dass Finnland seiner Verpflichtung aus dem EU-Recht, die Rechte von Urheberrechtsinhabern zu schützen, nicht nachkomme, weil es zulasse, dass Kabelbetreiber für Wiederholungsausstrahlungen von Fernsehprogrammen keine Zahlungen an die Urheberrechtsinhaber leisteten.

Nachdem der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung durchgeführt hatte, kam er zu dem Schluss, dass die Kommission es versäumt hatte, klar zu erläutern, aus welchen Gründen sie die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht weiter bearbeiten würde. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete daher einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung, indem er die Kommission aufforderte, ihre Position klar zu erläutern und den Beschwerdeführern einen Zeitraum von vier Wochen einzuräumen, um Bemerkungen zu jeglichem Vorschlag für den Abschluss des Falles zu übermitteln.

Daraufhin erklärte die Kommission, der Fall werde in Anbetracht des weiteren Schriftverkehrs der Beschwerdeführer an das Projekt „EU-Pilot“verwiesen. Das Projekt „EU-Pilot” soll Beschwerden beilegen, die der Kommission wegen Verstößen der Mitgliedstaaten gegen das EU-Recht zugehen. Auf dieser Grundlage wird sich die Kommission nun an Finnland wenden, um Informationen einzuholen oder Lösungen für die Probleme zu suchen. Die Beschwerdeführer gaben an, sie seien mit der Antwort der Kommission zufrieden. Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung mit der Feststellung ab, dass die Angelegenheit von der Kommission beigelegt worden sei.