Europäischer Bürgerbeauftragter
Dieser Empfehlungsentwurf wurde von der Institution nicht angenommen
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Die Europäische Kommission veröffentlichte im Jahre 2004 im Rahmen der „Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte“ eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Gegenstand dieser Ausschreibung war die „Rehabilitation von Folteropfern“. Die von der Kommission geförderten Aktivitäten konnten in jedem beliebigen Land (mit Ausnahme bestimmter Nicht-EU-Länder) durchgeführt werden. Ferner enthielt die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (in der korrigierten Fassung) folgende Bestimmung: „Finden die Aktivitäten innerhalb der EU statt, dann müssen die Rehabilitationsmaßnahmen auf von außerhalb der EU kommende Opfer oder auf die Verhütung von Folter in Ländern außerhalb der EU gerichtet sein.“
Gemäß dem „Leitfaden für Antragsteller bezüglich der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2004“ (nachfolgend als „Leitfaden“ bezeichnet) war ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: (i) Einreichung von vorläufigen Vorschlägen, und (ii) Einreichung der vollständigen Anträge für die in die Vorauswahl genommenen Vorschläge (Punkt 2.2). Die vorläufigen Vorschläge waren bis spätestens 27. Oktober 2004 einzureichen. Nach Prüfung durch die Kommission sollten nur diejenigen Bewerber, die die besten vorläufigen Vorschläge vorgelegt hatten, zur Einreichung vollständiger Anträge aufgefordert werden.
Punkt 2.2.1 des Leitfadens enthielt die Festlegung, dass Anträge in Englisch, Französisch oder Spanisch einzureichen seien („Applicants must apply in English, French or in Spanish“). Außerdem waren dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: (i) die Satzung oder Gründungsurkunde der antragstellenden Organisation, (ii) der letzte Jahrestätigkeitsbericht und Jahresabschluss des Antragstellers, (iii) ein externer Prüfbericht (sofern der beantragte Zuschuss 300 000 € überstieg) und (iv) das ordnungsgemäß ausgefüllte Rechtsträgerformular (ein von der Kommission zur Verfügung gestelltes Formblatt). Laut Punkt 2.2.1 des Leitfadens waren diese Belege jeweils im Original einzureichen; falls sie nicht in einer der oben genannten Sprachen abgefasst sein sollten, war „eine verlässliche Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen“.
Weiter hieß es in dem Leitfaden, dass bis spätestens 21 Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der vorläufigen Vorschläge Fragen an die Kommission gesandt werden könnten und spätestens 11 Tage vor Ablauf dieser Frist eine Antwort erfolgen würde.
Die Beschwerdeführerin – eine deutsche Organisation, die Flüchtlingen, bei denen es sich um Folteropfer handelt, und ihren Familien psychologische Behandlung und soziale Unterstützung gewährt – beabsichtigte, im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag einreichen.
In einer E-Mail vom 17. September 2004 legte die Beschwerdeführerin dar, dass die betreffenden Unterlagen nur in Deutsch vorlägen und eine Übersetzung sehr kosten- und zeitaufwendig wäre. Sie fragte daher nach, ob auch die Originalfassungen oder aber eine Teilübersetzung akzeptiert werden könnten.
Die Kommission antwortete am 13. Oktober 2004, es könne eine Teilübersetzung übersandt werden, sofern die wesentlichen Teile übersetzt seien, also diejenigen, die sich auf den Status als NRO und die Art der Tätigkeit beziehen.
Am 26. Oktober 2004 teilte die Beschwerdeführerin der Kommission mit, dass sie Zeit für die Anfertigung dieser Übersetzungen benötigte und deshalb eine Fristverlängerung beantrage. Nach eigener Angabe erhielt sie darauf keine Antwort von der Kommission.
In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie durch das Verlangen der Kommission, Anträge nur in Englisch, Französisch oder Spanisch vorzulegen, gegenüber anderen Wettbewerbern eindeutig benachteiligt worden sei. Diese Bedingung stehe auch im Widerspruch zum EG-Vertrag sowie zur Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(2) („Verordnung 1/58“).
Artikel 2 von Verordnung 1/58 hat folgenden Wortlaut:
„Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.“
Ferner trug die Beschwerdeführerin vor, die Tatsache, dass sie auf ihre E-Mail-Bitte um Fristverlängerung keine Antwort erhielt, sei eine Unhöflichkeit, die eine Nichtbeachtung des Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Kommission darstelle.
Sie forderte, dass bei künftigen Ausschreibungen alle Gemeinschaftssprachen als zulässig erklärt werden sollten.
In ihrer Stellungnahme führte die Kommission aus, dass ihr die sprachliche Vielfalt in der Gemeinschaft stets ein wichtiges Anliegen gewesen sei.
Zur Übersetzung von Antragsformularen erklärte die Kommission, dass dies bereits Gegenstand der schriftlichen Anfrage E-1479/01 gewesen sei, die ihr damaliger Präsident Prodi am 29. Januar 2002 wie folgt beantwortete:(3)
„Die Kommission hält an ihrer Verpflichtung fest, die Sprachenvielfalt in der Gemeinschaft zu wahren. Dies kommt im Übrigen auch bei den Arbeiten zum Ausdruck, die sie im Rahmen des Europäischen Jahrs der Sprachen durchgeführt hat. Im Bereich der Außenbeziehungen liegen die offiziellen Entscheidungen und Dokumente, insbesondere das von der Kommission am 10. November 1999 angenommene Handbuch für Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern in den elf Sprachen der Gemeinschaft vor. Auch die offiziellen Dokumente im Zusammenhang mit Finanzierungsvorhaben, die, wie insbesondere im Rahmen des von dem Herrn Abgeordneten angeführten Tacis-Programms der Fall, den Verwaltungsausschüssen vorgelegt werden, sind nach Möglichkeit in den elf Amtssprachen verfügbar. Bei den häufig umfangreichen Ausschreibungsunterlagen für Kooperationsprojekte mit Drittländern ist es aus finanziellen und personellen Gründen sowie wegen der zusätzlichen Fristen für die Bereitstellung der Außenhilfe nicht möglich, die Unterlagen systematisch in den Sprachen sämtlicher Empfängerländer und den Sprachen der EU-Länder zu erstellen. (…) Die Projektauswahl erfolgt gleichwohl ohne Rücksicht auf die Nationalität der Antragsteller. Die Kommission bemüht sich um ein pragmatisches Vorgehen, durch das eine zügige und effiziente Abwicklung ihrer Maßnahmen sowie Transparenz und ein umfassender Zugang aller interessierten Kreise gewährleistet werden sollen. Sie verwendet diejenigen Gemeinschaftssprachen, die auch im Welthandel und in den Empfängerländern verbreitet sind. Aus praktischen Erwägungen akzeptiert sie, dass bestimmte, den Antworten auf Ausschreibungen beizufügende Unterlagen in einer anderen als der für die Ausschreibung und die Antwortformulare verwendeten Gemeinschaftssprache erstellt werden. Nicht zuletzt stehen auch die Dienststellen der Kommission allen Interessierten für verfahrenstechnische Auskünfte zur Verfügung. (...)“
„Die Kommission hält an ihrer Verpflichtung fest, die Sprachenvielfalt in der Gemeinschaft zu wahren. Dies kommt im Übrigen auch bei den Arbeiten zum Ausdruck, die sie im Rahmen des Europäischen Jahrs der Sprachen durchgeführt hat.
Im Bereich der Außenbeziehungen liegen die offiziellen Entscheidungen und Dokumente, insbesondere das von der Kommission am 10. November 1999 angenommene Handbuch für Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern in den elf Sprachen der Gemeinschaft vor. Auch die offiziellen Dokumente im Zusammenhang mit Finanzierungsvorhaben, die, wie insbesondere im Rahmen des von dem Herrn Abgeordneten angeführten Tacis-Programms der Fall, den Verwaltungsausschüssen vorgelegt werden, sind nach Möglichkeit in den elf Amtssprachen verfügbar.
Bei den häufig umfangreichen Ausschreibungsunterlagen für Kooperationsprojekte mit Drittländern ist es aus finanziellen und personellen Gründen sowie wegen der zusätzlichen Fristen für die Bereitstellung der Außenhilfe nicht möglich, die Unterlagen systematisch in den Sprachen sämtlicher Empfängerländer und den Sprachen der EU-Länder zu erstellen. (…) Die Projektauswahl erfolgt gleichwohl ohne Rücksicht auf die Nationalität der Antragsteller.
Die Kommission bemüht sich um ein pragmatisches Vorgehen, durch das eine zügige und effiziente Abwicklung ihrer Maßnahmen sowie Transparenz und ein umfassender Zugang aller interessierten Kreise gewährleistet werden sollen. Sie verwendet diejenigen Gemeinschaftssprachen, die auch im Welthandel und in den Empfängerländern verbreitet sind. Aus praktischen Erwägungen akzeptiert sie, dass bestimmte, den Antworten auf Ausschreibungen beizufügende Unterlagen in einer anderen als der für die Ausschreibung und die Antwortformulare verwendeten Gemeinschaftssprache erstellt werden. Nicht zuletzt stehen auch die Dienststellen der Kommission allen Interessierten für verfahrenstechnische Auskünfte zur Verfügung.
(...)“
Zum zweiten Vorwurf erklärte die Kommission, dass der Zeitpunkt des Fristablaufs festgelegt gewesen sei und keine Ausnahme gewährt werden konnte. Sie wies darauf hin, dass der Antrag auf Fristverlängerung noch am selben Tag per E-Mail abgelehnt worden sei, und fügte eine Kopie dieser E-Mail bei.
Demgemäß gelangte die Kommission zu dem Fazit, dass kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorliege.
In ihren Anmerkungen erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe zur Kenntnis genommen, dass die Kommission die Beantwortung der E-Mail vom 26. Oktober 2004 nachweisen konnte. Diese Antwort habe sie jedoch – vermutlich aus technischen Gründen – damals nicht erhalten.
Zum Hauptgegenstand der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Stellungnahme der Kommission die Berechtigung ihrer Beschwerde bestätigt habe. Die Kommission habe in diesem Falle der Verpflichtung zuwidergehandelt, auf die sie in ihrer Stellungnahme verwiesen hatte. Indem die Kommission beigefügte Unterlagen in anderen Sprachen nicht akzeptierte, habe sie nicht entsprechend den Ausführungen von Präsident Prodi gehandelt.
Die sorgfältige Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen der Beschwerdeführerin ergab, dass weitere Untersuchungen erforderlich waren.
Am 23. September 2005 ersuchte der Bürgerbeauftragte daher die Kommission, zur Vereinbarkeit der betreffenden Sprachanforderungen mit Artikel 21 EG-Vertrag und der Verordnung 1/58 Stellung zu nehmen.
In ihrer Antwort erklärte die Kommission, sie sei sich im Klaren, dass laut Artikel 4 der Verordnung 1/58 in der Fassung vom 1. Mai 2004 generell Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung in allen Amtssprachen abgefasst werden und dass laut Artikel 21 Absatz 3 EG-Vertrag jeder Unionsbürger sich schriftlich in einer der Amtssprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden und eine Antwort in derselben Sprache erhalten kann.
In ihren Erklärungen zu ihrer Sprachenpraxis, etwa in derjenigen von Herrn Prodi, sei der rechtliche Hintergrund immer voll miteinbezogen worden. Allerdings sei auch die Notwendigkeit berücksichtigt worden, „eine pragmatische Vernunftsregel im Bereich der Außenhilfe anzuwenden, um zwischen den oben genannten rechtlichen Anforderungen und der Verpflichtung der Kommission, die Gemeinschaftshilfen zuverlässig, rechtzeitig und effizient zu leisten, ein ausgewogenes Verhältnis sicherzustellen“. Die Gewährung von Außenhilfe sei von zentraler politischer Bedeutung für die Rolle der EU in der Welt. Sie müsse gewährleistet werden „bei begrenzten für die Übersetzung verfügbaren finanziellen und personellen Mitteln und bei im Interesse der Endbegünstigten knappen Verfahrensfristen“. Müsste die Kommission systematisch in den Landessprachen sowohl sämtlicher Empfängerländer als auch der Mitgliedstaaten der Europäischen Union arbeiten, würde ihre Arbeit angesichts der finanziellen und personellen Sachzwänge völlig zum Erliegen kommen.
Ferner erklärte die Kommission, es sei „von zentraler Bedeutung, dass alle Dokumente in den Empfängerländern von den dortigen privaten und öffentlichen Partnern verstanden werden können“. Wie Herr Prodi betont habe, verwende die Kommission deshalb „diejenigen Gemeinschaftssprachen, die auch im Welthandel und in den Empfängerländern verbreitet sind“. Dem Leitfaden zufolge beschränke sich die Förderfähigkeit nicht auf Organisationen innerhalb der EU, da vergleichbare Organisation außerhalb der EU ebenfalls Anträge einreichen könnten.
Die Kommission fuhr fort:
„Verständlichkeit ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Partner in den Empfängerländern Eigenverantwortung für die Projekte übernehmen; ist sie nicht gegeben, sind derartige Projekte zum Scheitern verurteilt. Wie sich daraus logisch ergibt, stützt sich die Kommission auf den Grundsatz, dass die europäischen Akteure, die Anträge vorlegen, in der Lage sein sollten, in der Gemeinschaftssprache / den Gemeinschaftssprachen zu kommunizieren, die in dem Drittland oder den Drittländern, in denen ihr Projekt durchgeführt werden soll, verwendet wird/werden. (...) Die Kommission hält ihre gegenwärtige Praxis für ausgewogen, da sie versucht, die knappen Übersetzungskapazitäten im Bewusstsein der Verantwortung der europäischen Einrichtungen gegenüber dem europäischen Steuerzahler vernünftig zu nutzen, ohne dabei die Transparenz des Handelns der Kommission oder das Recht der europäischen Bürger auf angemessene Information zu beeinträchtigen. (...)“
„Verständlichkeit ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Partner in den Empfängerländern Eigenverantwortung für die Projekte übernehmen; ist sie nicht gegeben, sind derartige Projekte zum Scheitern verurteilt. Wie sich daraus logisch ergibt, stützt sich die Kommission auf den Grundsatz, dass die europäischen Akteure, die Anträge vorlegen, in der Lage sein sollten, in der Gemeinschaftssprache / den Gemeinschaftssprachen zu kommunizieren, die in dem Drittland oder den Drittländern, in denen ihr Projekt durchgeführt werden soll, verwendet wird/werden. (...)
Die Kommission hält ihre gegenwärtige Praxis für ausgewogen, da sie versucht, die knappen Übersetzungskapazitäten im Bewusstsein der Verantwortung der europäischen Einrichtungen gegenüber dem europäischen Steuerzahler vernünftig zu nutzen, ohne dabei die Transparenz des Handelns der Kommission oder das Recht der europäischen Bürger auf angemessene Information zu beeinträchtigen. (...)“
In ihren Anmerkungen erhielt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde aufrecht. Sie habe zur Kenntnis genommen, dass die Kommission nun endlich das Recht jedes Unionsbürgers bestätige, sich schriftlich in einer der Amtssprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung der EU wenden zu können. Bei ihrer Beschwerde gehe es jedoch nicht um Außenhilfe bzw. um ein Projekt mit Drittstaaten. Die Kommission versuche hier, am vorliegenden Beschwerdefall vorbeizuargumentieren. Ein solches Verhalten empfinde die Beschwerdeführerin als arrogant. Die Antwort der Kommission datiere vom 5. Dezember 2005, obwohl der Bürgerbeauftragte als Frist den 31. Oktober 2005 angegeben hatte. Vielleicht beabsichtige die Kommission mit ihrer „Verzögerungstaktik“ ganz bewusst, dass EU-Bürger in Zukunft auf die Einreichung von Beschwerden an den Bürgerbeauftragten ganz verzichten.
Am 31. März 2006 richtete der Bürgerbeauftragte ein zweites Auskunftsersuchen an die Kommission und bat sie um Beantwortung folgender Fragen:
(1) In ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten bezieht sich die Kommission darauf, es sei ihr u m ein „ ausgewogenes Verhältnis “ zwischen den rechtlichen Anforderungen in der Verordnung Nr. 1/58 und Artikel 21 Absatz 3 des EG-Vertrags einerseits und ihrer Verpflichtung, die Gemeinschaftshilfen zuverlässig, rechtzeitig und effizient zu leisten, andererseits zu tun gewesen. Könnte die Kommission bitte klarstellen, ob sie im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1/58 und Artikel 21 des EG-Vertrags im allgemeinen und Artikel 2 der Verordnung 1/58 im besonderen der Ansicht ist, dass das Gemeinschaftsrecht Antragstellern erlaubt, in einem Antrag, der auf eine von einem Gemeinschaftsorgan veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin vorgelegt wird, jede der Amtssprachen zu benutzen ? (2) (a) Sollte die Antwort auf die oben genannte Frage negativ ausfallen, könnte die Kommission bitte die Gründe für ihre Auffassung darlegen ? (2) (b) Sollte die Antwort auf die oben genannte Frage positiv ausfallen, könnte die Kommission bitte präzise darlegen, auf welcher Rechtsgrundlage sie der Ansicht ist, ihre „Verpflichtung, (...) die Gemeinschaftshilfen zuverlässig, rechtzeitig und effizient zu leisten“ könne sie dazu berechtigen, die Zahl der Sprachen zu begrenzen, die Antragsteller in ihrer Antwort auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verwenden können ? (3) I n ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass ihre Position zu dem fraglichen Problem in der Erklärung von Herrn Prodi vom 29. Januar 2002 dargelegt werde. In dieser Erklärung führte Herr Prodi jedoch Folgendes aus: „Aus praktischen Gründen akzeptiert sie [die Kommission], dass bestimmte, den Antworten auf Ausschreibungen beizufügende Unterlagen in einer anderen als der für die Ausschreibung und die Antwortformulare verwendeten Gemeinschaftsformulare erstellt werden.“ Könnte die Kommission bitte erklären, warum der Leitfaden für die hier streitige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gleichwohl eine Übersetzung aller Belegdokumente ins Englische, Französische oder Spanische forderte ? (4) Die Kommission betont, dass es wichtig sei, dafür zu sorgen, dass alle Dokumente in den Empfängerländern verstanden werden können. In allgemeinerer Hinsicht verweist die Kommission auf die Bedeutung, die sie der Gewährung von Außenhilfe und der Notwendigkeit, die Interessen der Empfängerländer zu berücksichtigen, beimisst. Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sah jedoch vor, dass die zu fördernden Aktivitäten auch innerhalb der EU durchgeführt werden konnten und das in diesem Fall „die Rehabilitationsmaßnahmen auf von außerhalb der EU kommende Opfer oder auf die Verhütung von Folter in Ländern außerhalb der EU gerichtet sein müssen“ („the rehabilitation activities need to be targeted on the victims coming from outside the EU or towards torture prevention in countries outside the EU“). Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sah somit die Möglichkeit vor, dass die fragliche Tätigkeit darin bestehen konnte, sich innerhalb der EU um Folteropfer aus Ländern zu kümmern, in denen weder Englisch, Französisch noch Spanisch gesprochen wird. Könnte die Kommission vor diesem Hintergrund bitte erklären, warum sie es gleichwohl für notwendig hielt, dass die Anträge auf Englisch, Französisch oder Spanisch eingereicht werden sollten ? (5) Der vorliegende Fall betrifft ein Projekt zur Hilfe für Folteropfer, das heißt ein Projekt, das auf den Schutz und die Verbesserung der Menschenrechte abzielt. Wie oben bereits erwähnt, konnten die zu fördernden Aktivitäten in der EU stattfinden und Menschen aus Ländern zugute kommen, in denen weder Englisch, Französisch noch Spanisch gesprochen wird. Könnte die Kommission bitte erklären, warum sie es gleichwohl für notwendig hielt, die von Antragstellern zu verwendenden Sprachen auf „diejenigen Gemeinschaftssprachen“ zu beschränken, „die auch im Welthandel und in den Empfängerländern verbreitet sind“ ?
(1) In ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten bezieht sich die Kommission darauf, es sei ihr u m ein „ ausgewogenes Verhältnis “ zwischen den rechtlichen Anforderungen in der Verordnung Nr. 1/58 und Artikel 21 Absatz 3 des EG-Vertrags einerseits und ihrer Verpflichtung, die Gemeinschaftshilfen zuverlässig, rechtzeitig und effizient zu leisten, andererseits zu tun gewesen. Könnte die Kommission bitte klarstellen, ob sie im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1/58 und Artikel 21 des EG-Vertrags im allgemeinen und Artikel 2 der Verordnung 1/58 im besonderen der Ansicht ist, dass das Gemeinschaftsrecht Antragstellern erlaubt, in einem Antrag, der auf eine von einem Gemeinschaftsorgan veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin vorgelegt wird, jede der Amtssprachen zu benutzen ?
(2) (a) Sollte die Antwort auf die oben genannte Frage negativ ausfallen, könnte die Kommission bitte die Gründe für ihre Auffassung darlegen ?
(2) (b) Sollte die Antwort auf die oben genannte Frage positiv ausfallen, könnte die Kommission bitte präzise darlegen, auf welcher Rechtsgrundlage sie der Ansicht ist, ihre „Verpflichtung, (...) die Gemeinschaftshilfen zuverlässig, rechtzeitig und effizient zu leisten“ könne sie dazu berechtigen, die Zahl der Sprachen zu begrenzen, die Antragsteller in ihrer Antwort auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verwenden können ?
(3) I n ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass ihre Position zu dem fraglichen Problem in der Erklärung von Herrn Prodi vom 29. Januar 2002 dargelegt werde. In dieser Erklärung führte Herr Prodi jedoch Folgendes aus: „Aus praktischen Gründen akzeptiert sie [die Kommission], dass bestimmte, den Antworten auf Ausschreibungen beizufügende Unterlagen in einer anderen als der für die Ausschreibung und die Antwortformulare verwendeten Gemeinschaftsformulare erstellt werden.“ Könnte die Kommission bitte erklären, warum der Leitfaden für die hier streitige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gleichwohl eine Übersetzung aller Belegdokumente ins Englische, Französische oder Spanische forderte ?
(4) Die Kommission betont, dass es wichtig sei, dafür zu sorgen, dass alle Dokumente in den Empfängerländern verstanden werden können. In allgemeinerer Hinsicht verweist die Kommission auf die Bedeutung, die sie der Gewährung von Außenhilfe und der Notwendigkeit, die Interessen der Empfängerländer zu berücksichtigen, beimisst. Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sah jedoch vor, dass die zu fördernden Aktivitäten auch innerhalb der EU durchgeführt werden konnten und das in diesem Fall „die Rehabilitationsmaßnahmen auf von außerhalb der EU kommende Opfer oder auf die Verhütung von Folter in Ländern außerhalb der EU gerichtet sein müssen“ („the rehabilitation activities need to be targeted on the victims coming from outside the EU or towards torture prevention in countries outside the EU“). Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sah somit die Möglichkeit vor, dass die fragliche Tätigkeit darin bestehen konnte, sich innerhalb der EU um Folteropfer aus Ländern zu kümmern, in denen weder Englisch, Französisch noch Spanisch gesprochen wird. Könnte die Kommission vor diesem Hintergrund bitte erklären, warum sie es gleichwohl für notwendig hielt, dass die Anträge auf Englisch, Französisch oder Spanisch eingereicht werden sollten ?
(5) Der vorliegende Fall betrifft ein Projekt zur Hilfe für Folteropfer, das heißt ein Projekt, das auf den Schutz und die Verbesserung der Menschenrechte abzielt. Wie oben bereits erwähnt, konnten die zu fördernden Aktivitäten in der EU stattfinden und Menschen aus Ländern zugute kommen, in denen weder Englisch, Französisch noch Spanisch gesprochen wird. Könnte die Kommission bitte erklären, warum sie es gleichwohl für notwendig hielt, die von Antragstellern zu verwendenden Sprachen auf „diejenigen Gemeinschaftssprachen“ zu beschränken, „die auch im Welthandel und in den Empfängerländern verbreitet sind“ ?
In ihrer Antwort machte die Kommission folgende Ausführungen:
Die Vorlage von Unterlagen in Erwiderung auf die Aufforderung eines Gemeinschaftsorgans zur Einreichung von Vorschlägen finde unter den jeweiligen Gegebenheiten dieser Aufforderung statt. Weder Artikel 21 des EG-Vertrags noch Artikel 2 der Verordnung 1/58 beträfen die Rechte von Bewerbern im Rahmen von Aufforderungen der Gemeinschaftsorgane zur Einreichung von Vorschlägen.
Im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fordere die Kommission juristische Personen auf, in eine Vertragsbeziehung mit ihr für die Durchführung von Vorhaben zu treten. Als Auftraggeberin genieße die Kommission einen Ermessensspielraum hinsichtlich des zu befolgenden Verfahrens und des Gegenstandes der Aufforderung. Im vorliegenden Fall habe die Aufforderung, die Vorlage von Bewerbungen in einer der drei Sprachen der Aufforderung zu verlangen, in ihrem Ermessensspielraum gelegen und sei durch objektive Gründe gerechtfertigt gewesen.
Gemäß Artikel 177 des EG-Vertrags sei die Gewährung von auswärtiger Hilfe ein zentraler Bestandteil der Außenpolitik der EU. Sie müsse angesichts der begrenzten finanziellen und menschlichen Ressourcen für die Übersetzung und knapper Verfahrensfristen im Interesse der Endbegünstigten gewährleistet werden. Wenn die Kommission in diesem Bereich in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union arbeiten würde, würde das Verfahren für die Bereitstellung von Auslandshilfe erheblich längere Fristen erfordern, so dass die Verwirklichung der in Artikel 177 des EG-Vertrags genannten Ziele praktisch unmöglich gemacht würde. Die Wahl der französischen, englischen und spanischen Sprache für die Zwecke dieser Aufforderung sei in ihrem Bestreben begründet gewesen, den angemessenen Einsatz der knappen Übersetzungsressourcen zu wahren, die sprachlichen Fähigkeiten der Beteiligten zu berücksichtigen und die Verantwortung der europäischen Organe gegenüber dem europäischen Steuerzahler zu bedenken, ohne jedoch die Transparenz der Maßnahmen der Kommission oder die Rechte der europäischen Bürger auf angemessene Informationen zu beeinträchtigen.
Die Beschwerdeführerin habe gemäß ihrem Antrag Gelegenheit erhalten, ihre begleitenden Unterlagen in deutscher Sprache nebst Teilübersetzungen der betreffenden Teile in Englisch, Spanisch oder Französisch innerhalb der Fristen vorzulegen, die in den Leitlinien für die betreffende Aufforderung festgelegt waren. Sie habe jedoch keinen Vorschlag unterbreitet. Die Annahme einer verspätet eingegangenen Bewerbung wäre eine schwerwiegende und unannehmbare Diskriminierung derjenigen Bewerber gewesen, die ihre Vorschläge innerhalb der gestellten Frist unterbreitet hatten.
Die Übersetzung begleitender Unterlagen in eine der beiden oder drei für die Aufforderung verwendeten Sprachen könne von einigen freien Trägerorganisationen als Belastung empfunden werden. Dies habe jedoch die Organisationen sämtlicher in Betracht kommender Länder nicht daran gehindert, an Aufforderungen für Vorschläge teilzunehmen und innerhalb der gesetzten Fristen ihre Antworten abzugeben, wenn man sich die große Anzahl der in der Vergangenheit unterbreiteten Vorschläge vor Augen hält.
Die Erklärung von Herrn Prodi stelle die Anerkennung der Anhänge in das Ermessen der Kommission auf Einzelfallgrundlage, wie dies gemäß den Umständen der jeweiligen Ausschreibung zu rechtfertigen ist. Deshalb könne sie nicht als Freistellung von dem Erfordernis ausgelegt werden, begleitende Unterlagen – wie im Rahmen dieser Aufforderung – zu übersetzen.
Das Erfordernis, die begleitenden Unterlagen in eine der Sprachen der Aufforderung zu übersetzen, habe Bewerber nie daran gehindert, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu antworten. Mit dieser Regel solle in erster Linie die Arbeit der Mitglieder des Auswertungsausschusses erleichtert werden, die über die Qualität der Vorschläge, deren Infragekommen und Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften zu befinden haben. Die Mitglieder dieser Ausschüsse müssen unabhängig von geografischen Erwägungen hunderte von Vorschlägen prüfen, die im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die entsprechenden Haushaltslinien eingehen.
Mit dem überarbeiteten praktischen Leitfaden zu Vergabeverfahren für Auslandsaktionen der EU, der am 1. Februar 2006 anwendbar wurde, sei jedoch die Sprachenregelung von EuropeAid betreffend begleitende Unterlagen geändert worden, die von den Bewerbern im Rahmen offener Aufforderungen für die Einreichung von Vorschlägen vorzulegen sind.
Nach den neuen Regeln hätten Antragsteller, die vorläufig ausgewählt oder in die Reserveliste aufgenommen werden, die erforderlichen Begleitdokumente in Originalform oder in Gestalt von Fotokopien dieser Originale zu unterbreiten, und sie hätten die Möglichkeit, dies in jeder der Amtssprachen der Europäischen Union zu tun. Seien diese Unterlagen nicht in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst, werde nachdrücklich empfohlen, eine Übersetzung in eine der Sprachen der Aufforderung derjenigen Teile dieser Unterlagen beizufügen, die das Infragekommen des Bewerbers nachweisen, die dann auch für die Auswertung des Vorschlags verwendet werde.
Die Antwort der Kommission wurde der Beschwerdeführerin mit dem Angebot übermittelt, sich dazu zu äußern. Beim Bürgerbeauftragten gingen jedoch keine Anmerkungen ein.
1.1 Die Europäische Kommission veröffentlichte 2004 im Rahmen der „Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte“ eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Gegenstand dieser Ausschreibung war die „Rehabilitation von Folteropfern“. Die von der Kommission geförderten Aktivitäten konnten in jedem beliebigen Land (mit Ausnahme bestimmter Nicht-EU-Länder) durchgeführt werden. Ferner enthielt die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (in der korrigierten Fassung) folgende Bestimmung: „Finden die Aktivitäten innerhalb der EU statt, dann müssen die Rehabilitationsmaßnahmen auf von außerhalb der EU kommende Opfer oder auf die Verhütung von Folter in Ländern außerhalb der EU gerichtet sein.“
1.2 Gemäß dem „Leitfaden für Antragsteller bezüglich der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2004“ (der „Leitfaden“) war ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: (i) Einreichung von vorläufigen Vorschlägen, und (ii) Einreichung der vollständigen Anträge für die in die Vorauswahl genommenen Vorschläge (Punkt 2.2). Die vorläufigen Vorschläge waren bis spätestens 27. Oktober 2004 einzureichen. Nach Prüfung durch die Kommission sollten nur diejenigen Bewerber, die die besten vorläufigen Vorschläge vorgelegt hatten, zur Einreichung vollständiger Anträge aufgefordert werden.
1.3 Punkt 2.2.1 des Leitfadens enthielt die Festlegung, dass Anträge in Englisch, Französisch oder Spanisch einzureichen seien („Applicants must apply in English, French or in Spanish“). Außerdem waren dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: (i) die Satzung oder Gründungsurkunde der antragstellenden Organisation, (ii) der letzte Jahrestätigkeitsbericht und Jahresabschluss des Antragstellers, (iii) ein externer Prüfbericht (sofern der beantragte Zuschuss 300 000 € überstieg) und (iv) das ordnungsgemäß ausgefüllte Rechtsträgerformular (ein von der Kommission zur Verfügung gestelltes Formblatt). Laut Punkt 2.2.1 des Leitfadens waren diese Belege jeweils im Original einzureichen; falls sie nicht in einer der oben genannten Sprachen abgefasst sein sollten, war „eine verlässliche Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen“.
1.4 Die Beschwerdeführerin – eine deutsche Organisation, die Flüchtlingen, bei denen es sich um Folteropfer handelt, und ihren Familien psychologische Behandlung und soziale Unterstützung gewährt – beabsichtigte, im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag einreichen.
1.5 In einer E-Mail vom 17. September 2004 legte die Beschwerdeführerin dar, dass die betreffenden Unterlagen nur in Deutsch vorlägen und eine Übersetzung sehr kosten- und zeitaufwendig wäre. Sie fragte daher nach, ob auch die Originalfassungen oder aber eine Teilübersetzung akzeptiert werden könnten. Die Kommission antwortete am 13. Oktober 2004, es könne eine Teilübersetzung übersandt werden, sofern die wesentlichen Teile übersetzt seien, also diejenigen, die sich auf den Status als NRO und die Art der Tätigkeit beziehen.
1.6 Am 26. Oktober 2004 teilte die Beschwerdeführerin der Kommission mit, dass sie Zeit für die Anfertigung dieser Übersetzungen benötigte und deshalb eine Fristverlängerung beantrage.
2.1 In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten erhob die Beschwerdeführerin folgende Vorwürfe: (1) Sie sei durch das Verlangen der Kommission, Anträge nur in Englisch, Französisch oder Spanisch zu akzeptieren, gegenüber anderen Wettbewerbern eindeutig benachteiligt worden und diese Bedingung stehe auch im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht; (2) die Tatsache, dass sie auf ihre E-Mail-Bitte um Fristverlängerung keine Antwort erhielt, sei eine Unhöflichkeit, die eine Nichtbeachtung des Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Kommission darstelle.
Die Beschwerdeführerin forderte, dass bei künftigen Ausschreibungen alle Gemeinschaftssprachen als zulässig erklärt werden sollten.
2.2 Was den zweiten Vorwurf anbelangt, so erklärte die Kommission in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde, dass der Zeitpunkt des Fristablaufs festgelegt gewesen sei und keine Ausnahme gewährt werden konnte. Sie wies darauf hin, dass der Antrag auf Fristverlängerung noch am selben Tag per E-Mail abgelehnt worden sei, und übermittelte dem Bürgerbeauftragten eine Kopie dieser E-Mail.
2.3 In ihren Anmerkungen erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe zur Kenntnis genommen, dass die Kommission die Beantwortung der E-Mail vom 26. Oktober 2004 nachweisen konnte. Diese Antwort habe sie jedoch – vermutlich aus technischen Gründen – damals nicht erhalten.
2.4 In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin den zweiten Vorwurf praktisch fallen ließ. Daher sind bei der gegenständlichen Untersuchung nur der erste Vorwurf und die Forderung zu berücksichtigen.
2.5 Der erste Vorwurf besteht aus zwei Teilen, da die Beschwerdeführerin vorträgt, (i) sie sei diskriminiert worden, und (ii) die Kommission habe sich rechtswidrig verhalten. Wie der Bürgerbeauftragte jedoch feststellt, hat sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Anfechtung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Kommission beschränkt und keine konkreten Argumente zum Nachweis der angeführten Diskriminierung vorgetragen. Im Grunde ist ihrer Argumentation zu entnehmen, dass eine Diskriminierung erfolgte, weil die Anträge auf Verlangen der Kommission in einer von drei genannten Gemeinschaftssprachen vorzulegen waren und nicht in Deutsch abgefasst werden konnten. Da also der Vorwurf der Diskriminierung eng mit dem Vorwurf des rechtswidrigen Verhaltens zusammenhängt und auf diesem aufbaut, hält es der Bürgerbeauftragte für angemessen, sich auf Letzteren zu konzentrieren.
2.6 In ihren Anmerkungen zur Antwort der Kommission auf das erste Auskunftsersuchen führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Antwort der Kommission vom 5. Dezember 2005 datiere, obwohl der Bürgerbeauftragte als Frist den 31. Oktober 2005 angegeben hatte. Vielleicht beabsichtige die Kommission mit ihrer „Verzögerungstaktik“ ganz bewusst, dass EU-Bürger in Zukunft auf die Einreichung von Beschwerden an den Bürgerbeauftragten ganz verzichten.
2.7 Dazu ist anzumerken, dass die Kommission den Bürgerbeauftragten am 19. Oktober 2005, also vor dem genannten Termin, um eine Fristverlängerung bis 25. November 2005 ersucht hatte. Der Bürgerbeauftragte gab dieser Bitte am 4. November 2005 statt, wovon die Beschwerdeführerin am selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde. Am 10. November 2005 teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass es eine nochmalige Verzögerung geben werde. Wie sich herausstellte, war das englische Original der Antwort der Kommission auf das erste Auskunftsersuchen am 23. November 2005 – also innerhalb der verlängerten Frist – versandt worden. Unter diesen Umständen erscheint die Vermutung der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Verzögerungstaktik der Kommission unbegründet.
3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die von der Kommission gestellte Bedingung, Anträge nur in Englisch, Französisch oder Spanisch einzureichen, im Widerspruch zum EG-Vertrag sowie zur Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(4) („Verordnung 1/58“) stehe. Sie forderte, dass bei künftigen Ausschreibungen alle Gemeinschaftssprachen als zulässig erklärt werden sollten.
Artikel 21 Absatz 3 des EG-Vertrags besagt Folgendes:
„Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 314 genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7 genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.“
In Artikel 314 des EG-Vertrags werden die 23 Amtssprachen der EU genannt.
3.2 In ihrer Stellungnahme führte die Kommission aus, dass ihr die sprachliche Vielfalt in der Gemeinschaft stets ein wichtiges Anliegen gewesen sei.
In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Antwort ihres damaligen Präsidenten Prodi auf die schriftliche Anfrage E-1479/01. Diese am 29. Januar 2002 erteilte Antwort enthält unter anderem folgende Aussagen:
„Bei den häufig umfangreichen Ausschreibungsunterlagen für Kooperationsprojekte mit Drittländern ist es aus finanziellen und personellen Gründen sowie wegen der zusätzlichen Fristen für die Bereitstellung der Außenhilfe nicht möglich, die Unterlagen systematisch in den Sprachen sämtlicher Empfängerländer und den Sprachen der EU-Länder zu erstellen. (...) Die Kommission bemüht sich um ein pragmatisches Vorgehen, durch das eine zügige und effiziente Abwicklung ihrer Maßnahmen sowie Transparenz und ein umfassender Zugang aller interessierten Kreise gewährleistet werden sollen. Sie verwendet diejenigen Gemeinschaftssprachen, die auch im Welthandel und in den Empfängerländern verbreitet sind. Aus praktischen Erwägungen akzeptiert sie, dass bestimmte, den Antworten auf Ausschreibungen beizufügende Unterlagen in einer anderen als der für die Ausschreibung und die Antwortformulare verwendeten Gemeinschaftssprache erstellt werden. Nicht zuletzt stehen auch die Dienststellen der Kommission allen Interessierten für verfahrenstechnische Auskünfte zur Verfügung.“
„Bei den häufig umfangreichen Ausschreibungsunterlagen für Kooperationsprojekte mit Drittländern ist es aus finanziellen und personellen Gründen sowie wegen der zusätzlichen Fristen für die Bereitstellung der Außenhilfe nicht möglich, die Unterlagen systematisch in den Sprachen sämtlicher Empfängerländer und den Sprachen der EU-Länder zu erstellen. (...)
Die Kommission bemüht sich um ein pragmatisches Vorgehen, durch das eine zügige und effiziente Abwicklung ihrer Maßnahmen sowie Transparenz und ein umfassender Zugang aller interessierten Kreise gewährleistet werden sollen. Sie verwendet diejenigen Gemeinschaftssprachen, die auch im Welthandel und in den Empfängerländern verbreitet sind. Aus praktischen Erwägungen akzeptiert sie, dass bestimmte, den Antworten auf Ausschreibungen beizufügende Unterlagen in einer anderen als der für die Ausschreibung und die Antwortformulare verwendeten Gemeinschaftssprache erstellt werden. Nicht zuletzt stehen auch die Dienststellen der Kommission allen Interessierten für verfahrenstechnische Auskünfte zur Verfügung.“
3.3 Die Beschwerdeführerin führte in ihren Anmerkungen aus, dass die Stellungnahme der Kommission die Berechtigung ihrer Beschwerde bestätigt habe. Die Kommission habe in diesem Falle der Verpflichtung zuwidergehandelt, auf die sie in ihrer Stellungnahme verwiesen hatte. Indem die Kommission beigefügte Unterlagen in anderen Sprachen nicht akzeptierte, habe sie nicht entsprechend den Ausführungen von Herrn Prodi gehandelt.
3.4 Am 23. September 2005 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, zur Vereinbarkeit der betreffenden Sprachanforderungen mit Artikel 21 EG-Vertrag und der Verordnung 1/58 Stellung zu nehmen.
3.5 In ihrer Antwort machte die Kommission folgende Argumente geltend: (1) Die Gewährung von Außenhilfe sei von zentraler politischer Bedeutung für die Rolle der EU in der Welt. Sie müsse gewährleistet werden bei begrenzten für die Übersetzung verfügbaren finanziellen und personellen Mitteln und bei im Interesse der Endbegünstigten knappen Verfahrensfristen. Müsste die Kommission systematisch in den Landessprachen sowohl sämtlicher Empfängerländer als auch der Mitgliedstaaten der Europäischen Union arbeiten, würde ihre Arbeit angesichts der finanziellen und personellen Sachzwänge völlig zum Erliegen kommen. (2) Es sei von zentraler Bedeutung, dass alle Dokumente in den Empfängerländern von den dortigen privaten und öffentlichen Partnern verstanden werden können. Wie Herr Prodi betont habe, verwende die Kommission deshalb diejenigen Gemeinschaftssprachen, die im Welthandel und in den Empfängerländern verbreitet sind. (3) Im Zusammenhang damit stütze sich die Kommission auf den Grundsatz, dass die europäischen Akteure, die Anträge vorlegen, in der Lage sein sollten, in der Gemeinschaftssprache / den Gemeinschaftssprachen zu kommunizieren, die in dem Drittland oder den Drittländern, in denen ihr Projekt durchgeführt werden soll, verwendet wird/werden. (4) In ihren zahlreichen Erklärungen zu ihrer Sprachenpraxis, etwa in derjenigen von Herrn Prodi, sei der rechtliche Hintergrund immer voll miteinbezogen worden. Allerdings sei auch die Notwendigkeit berücksichtigt worden, „eine pragmatische Vernunftsregel im Bereich der Außenhilfe anzuwenden, um zwischen den oben genannten rechtlichen Anforderungen und der Verpflichtung der Kommission, die Gemeinschaftshilfen zuverlässig, rechtzeitig und effizient zu leisten, ein ausgewogenes Verhältnis sicherzustellen“. Ihre gegenwärtige Praxis sei ausgewogen, da sie versuche, die knappen Übersetzungskapazitäten im Bewusstsein der Verantwortung der europäischen Einrichtungen gegenüber dem europäischen Steuerzahler vernünftig zu nutzen, ohne dabei die Transparenz des Handelns der Kommission oder das Recht der europäischen Bürger auf angemessene Information zu beeinträchtigen.
3.6 In ihren Anmerkungen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es bei ihrer Beschwerde nicht um Außenhilfe bzw. um ein Projekt mit Drittstaaten gehe und dass die Kommission versuche, am vorliegenden Beschwerdefall vorbeizuargumentieren.
3.7 Am 31. März 2006 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um Beantwortung einiger spezifischer Fragen. Insbesondere bat er sie klarzustellen, ob sie im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1/58 und Artikel 21 des EG-Vertrags im allgemeinen und Artikel 2 der Verordnung 1/58 im besonderen der Ansicht sei, dass das Gemeinschaftsrecht Antragstellern erlaubt, in einem Antrag, der auf eine von einem Gemeinschaftsorgan veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin vorgelegt wird, jede der Amtssprachen zu benutzen.
3.8 In ihrer Antwort machte die Kommission folgende Argumente geltend: (1) Die Vorlage von Unterlagen in Erwiderung auf die Aufforderung eines Gemeinschaftsorgans zur Einreichung von Vorschlägen finde unter den jeweiligen Gegebenheiten dieser Aufforderung statt. Weder Artikel 21 des EG-Vertrags noch Artikel 2 der Verordnung 1/58 beträfen die Rechte von Bewerbern im Rahmen von Aufforderungen der Gemeinschaftsorgane zur Einreichung von Vorschlägen. Im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fordere die Kommission juristische Personen auf, in eine Vertragsbeziehung mit ihr für die Durchführung von Vorhaben zu treten. Als Auftraggeberin genieße die Kommission einen Ermessensspielraum hinsichtlich des zu befolgenden Verfahrens und des Gegenstandes der Aufforderung. Im vorliegenden Fall habe die Aufforderung, die Vorlage von Anträgen in einer der drei Sprachen der Aufforderung zu verlangen, in ihrem Ermessensspielraum gelegen und sei durch objektive Gründe gerechtfertigt gewesen. (2) Wenn die Kommission in diesem Bereich in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union arbeiten würde, würde das Verfahren für die Bereitstellung von Auslandshilfe erheblich längere Fristen erfordern, so dass die Verwirklichung der in Artikel 177 des EG-Vertrags genannten Ziele praktisch unmöglich gemacht würde. Die Wahl der französischen, englischen und spanischen Sprache für die Zwecke dieser Aufforderung sei in ihrem Bestreben begründet gewesen, den angemessenen Einsatz der knappen Übersetzungsressourcen zu wahren und die sprachlichen Fähigkeiten der Beteiligten zu berücksichtigen. (3) Die Beschwerdeführerin habe gemäß ihrem Antrag Gelegenheit erhalten, ihre begleitenden Unterlagen in deutscher Sprache nebst Teilübersetzungen der betreffenden Teile in Englisch, Spanisch oder Französisch vorzulegen. Sie habe jedoch keinen Vorschlag unterbreitet. (4) Die Übersetzung begleitender Unterlagen in eine der beiden oder drei für die Aufforderung verwendeten Sprachen könne von einigen freien Trägerorganisationen als Belastung empfunden werden. Dies habe jedoch die Organisationen sämtlicher in Betracht kommender Länder nicht daran gehindert, an Aufforderungen für Vorschläge teilzunehmen. (5) Die Erklärung von Herrn Prodi stelle die Anerkennung der Anhänge in das Ermessen der Kommission. Sie könne nicht als Freistellung von dem Erfordernis ausgelegt werden, begleitende Unterlagen – wie im Rahmen dieser Aufforderung – zu übersetzen. (6) Mit der Regel, dass die begleitenden Unterlagen in eine der Sprachen der Aufforderung zu übersetzen sind, solle in erster Linie die Arbeit der Mitglieder des Auswertungsausschusses erleichtert werden, die über die Qualität der Vorschläge, deren Infragekommen und Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften zu befinden haben. (7) Mit dem überarbeiteten praktischen Leitfaden zu Vergabeverfahren für Auslandsaktionen der EU, der am 1. Februar 2006 anwendbar wurde, sei jedoch die Sprachenregelung in dem betreffenden Bereich geändert worden. Nach den neuen Regeln hätten Antragsteller, die vorläufig ausgewählt oder in die Reserveliste aufgenommen werden, die Möglichkeit, die angeforderten begleitenden Unterlagen in jeder der Amtssprachen der EU zu unterbreiten.
3.9 Die Antwort der Kommission wurde der Beschwerdeführerin übermittelt. Es gingen jedoch keine Anmerkungen von ihrer Seite ein.
3.10 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten wirft der vorliegende Fall eine bedeutende Frage auf, vor deren Erörterung er fünf Vorbemerkungen anbringen möchte.
3.11 Erstens geht es im vorliegenden Fall darum, ob die Kommission berechtigt ist, bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von den Bewerbern die Verwendung einer vorgegebenen Sprache bzw. einer von mehreren zur Auswahl gestellten Sprachen zu verlangen. Demnach steht hier nicht zur Debatte, ob die Kommission verpflichtet ist, die Unterlagen für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in einer bestimmten Sprache zu erstellen.
3.12 Zweitens betreffen die maßgeblichen Sprachanforderungen die Gesamtheit der Bewerbungsunterlagen, d. h. die eigentliche Bewerbung sowie alle einzureichenden Belegdokumente. In ihrer Antwort auf das zweite Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten erklärte die Kommission, dass Belegdokumente nunmehr in allen Gemeinschaftssprachen vorgelegt werden könnten(5). Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten stellt diese Änderung durchaus eine Verbesserung gegenüber den alten Bestimmungen dar. Anzumerken ist, dass in der Neuregelung nicht nur die Sprachanforderung flexibler gestaltet wird, sondern dass überdies die Einreichung von Belegdokumenten offenbar nur noch von den bereits ausgewählten bzw. vorausgewählten Bewerbern gefordert wird, während zuvor alle Antragsteller die Belegdokumente vorzulegen hatten (in einer der in der Aufforderung genannten Sprachen). Wie der Bürgerbeauftragte allerdings feststellt, hatte der damalige Kommissionspräsident bereits 2002 erklärt, die Kommission akzeptiere, dass bestimmte, den Antworten auf Ausschreibungen beizufügende Unterlagen „in einer anderen als der für die Ausschreibung und die Antwortformulare verwendeten Gemeinschaftssprache erstellt werden“. Es fragt sich, warum die Kommission mehr als vier Jahre brauchte, ehe diese Verfahrensweise Eingang in ihren Leitfaden für Antragsteller für diejenigen Projekte fand, zu denen das der Beschwerdeführerin zählt. Im Übrigen weist der Bürgerbeauftragte auf eine Bestimmung in der Neuregelung hin, wonach im Falle von Belegdokumenten in einer EU-Amtssprache, die nicht in der Ausschreibung vorgegeben ist, „nachdrücklich empfohlen wird, zur Erleichterung der Bewertung eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der Dokumente ... in die Sprache / eine der Sprachen der Ausschreibung vorzulegen“(6). In Anbetracht dieser Formulierung lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, ob die Neuregelung in der Praxis tatsächlich eine Lockerung der Sprachanforderung bewirkt.
Eine Weiterverfolgung dieser Fragen hält der Bürgerbeauftragte jedoch im vorliegenden Fall nicht für erforderlich, da die Änderungen eindeutig nur die Belegdokumente betreffen und die Kommission von den Bewerbern nach wie vor verlangt, dass sie ihre Anträge in der/den in der Ausschreibung vorgegebenen Sprache/n einreichen.
3.13 Drittens ist zu beachten, dass die in Frage stehenden Aufforderungen zur Vorschlagseinreichung an juristische Personen gerichtet sind(7). Laut Artikel 21 des EG-Vertrags hat jedoch jeder „Unionsbürger“ das Recht, sich schriftlich in einer der Amtssprachen der EU an die in Artikel 7 des EG-Vertrags genannten Organe und Einrichtungen (einschließlich der Kommission) zu wenden. Es ist daher fraglich, ob diese Bestimmung so ausgelegt werden kann, als beziehe sie sich auch auf juristische Personen(8). Da jedoch im vorliegenden Fall auch ohne Rückgriff auf Artikel 21 Absatz 3 eine Lösung herbeigeführt werden kann, hält es der Bürgerbeauftragte nicht für erforderlich, hier auf diese Frage näher einzugehen.
3.14 Viertens gab zwar eine bestimmte Ausschreibung Anlass zu der vorliegenden Beschwerde, doch bezieht sich die Forderung der Beschwerdeführerin ganz allgemein auf (künftige) Ausschreibungen in dem betreffenden Bereich. Im Folgenden sollen daher die Argumente der Kommission auf ihre Relevanz sowohl für die in Frage stehende Ausschreibung als auch für Ausschreibungen im Allgemeinen geprüft werden.
3.15 Fünftens ist zu beachten, dass sich die vorliegende Beschwerde aus einer Kontroverse über eine Ausschreibung im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) ergeben hat. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass die EIDHR auf zwei Verordnungen beruht, die der Rat im Jahre 1999 annahm(9). Da der Vorwurf der Beschwerdeführerin eine EIDHR-Ausschreibung betrifft, geht der Bürgerbeauftragte davon aus, dass ihre Forderung sich ebenfalls auf künftige EIDHR-Ausschreibungen bezieht. Der vorliegende Empfehlungsentwurf bezieht sich somit nur auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der EIDHR.
3.16 Wie bereits erwähnt, geht es hier um die Frage, ob die Kommission berechtigt ist, bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von den Bewerbern die Verwendung einer vorgegebenen Sprache bzw. einer von mehreren zur Auswahl gestellten Sprachen zu verlangen. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten wird diese Frage durch Verordnung 1/58 geregelt, in deren Artikel 2 es heißt: „Schriftstücke, die … eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden.“ Es ist darauf hinzuweisen, dass Verordnung 1/58 zumindest bis 2004 regelmäßig aktualisiert wurde, um dem Hinzukommen weiterer Amtssprachen durch den Beitritt neuer Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Folglich besteht kein Zweifel daran, dass diese Verordnung nach wie vor anwendbar ist.
Die Beschwerdeführerin ist eine in Deutschland ansässige juristische Person und untersteht damit der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats. Da Artikel 2 der Verordnung 1/58 offenkundig für juristische Personen gilt, wäre die Beschwerdeführerin also berechtigt gewesen, ihren Antrag auf Deutsch oder in einer beliebigen anderen EU-Amtssprache einzureichen. Somit steht die derzeitige Praxis der Kommission bei Ausschreibungen im Rahmen der EIDHR nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, es sei denn, (1) Artikel 2 der Verordnung 1/58 würde nicht für den betreffenden Sektor gelten oder (2) eine Abweichung von dieser Regel wäre aus triftigen Gründen gerechtfertigt.
3.17 Die Kommission trug vor, dass die Vorlage von Unterlagen in Erwiderung auf die Aufforderung eines Gemeinschaftsorgans zur Einreichung von Vorschlägen unter den jeweiligen Gegebenheiten dieser Aufforderung stattfinde und dass Artikel 2 der Verordnung 1/58 in diesem Zusammenhang nicht anwendbar sei. Der Bürgerbeauftragte weist jedoch darauf hin, dass Verordnung 1/58 auf der Grundlage von Artikel 290 des EG-Vertrags verabschiedet wurde, der folgenden Wortlaut hat: „Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen.“ Da sich Artikel 290 im Teil „Allgemeine und Schlussbestimmungen“ (Sechster Teil) des EG-Vertrags befindet, stellt Verordnung 1/58 nach Ansicht des Bürgerbeauftragten allgemeine Regeln für die Sprachenverwendung im Umgang mit den Gemeinschaftsorganen auf. Diese Schlussfolgerung wird durch die allgemeine Formulierung der Bestimmungen von Verordnung 1/58 bestätigt. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Rechtsvorschrift müsste demnach von dem Organ, das sich auf diese Einschränkung beruft, nachgewiesen werden. Wie der Bürgerbeauftragte jedoch feststellt, hat die Kommission keine andere Bestimmung angeführt, aus der geschlossen werden könnte, dass Artikel 2 der Verordnung 1/58 nicht für Bewerbungen auf Ausschreibungen im Rahmen der EIDHR gilt.
3.18 Die Kommission hat mehrere Gründe für ihre Auffassung dargelegt, dass sie zur Einschränkung der Zahl der Sprachen berechtigt ist, die die Bewerber bei Ausschreibungen im Bereich Außenhilfe verwenden können. Diese Begründungen sind insoweit zu untersuchen, als sie Ausschreibungen im Rahmen der EIDHR betreffen. Da die Forderung der Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt (Punkt 3.14), nicht nur die Ausschreibung betrifft, an der sie sich beteiligen wollte, sondern für EIDHR-Ausschreibungen im Allgemeinen gilt, wird bei der folgenden Untersuchung gegebenenfalls zwischen diesen beiden Aspekten unterschieden.
3.19 Die Argumente der Kommission lassen sich wie folgt zusammenfassen: (i) die Antragsteller sollten in der Lage sein, die von der Kommission geforderten Sprachen zu beherrschen; (ii) die Verständlichkeit der Projekte in den Empfängerländern müsse sichergestellt werden; (iii) bei der Organisation derartiger Ausschreibungen bestehe ein Ermessensspielraum; (iv) es sei eine pragmatische Entscheidung, diejenigen Gemeinschaftssprachen zu verwenden, die im Welthandel und in den Empfängerländern verbreitet sind ; (v) die Sprachanforderungen hätten Bewerber nicht daran gehindert, an solchen Aufforderungen für Vorschläge teilzunehmen; (vi) im Bereich der Außenhilfe wäre es nicht möglich, in allen Gemeinschaftssprachen zu arbeiten. Der Bürgerbeauftragte kann nicht ausschließen, dass für diesen Bereich noch weitere Erwägungen von Bedeutung sind. Bei seiner Untersuchung muss er sich jedoch selbstverständlich auf die von der Kommission tatsächlich vorgetragenen Argumente beschränken.
3.20 Durch Artikel 2 der Verordnung 1/58 hat der Gemeinschaftsgesetzgeber Personen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehen, das Recht verliehen, darüber zu entscheiden, in welchen EU-Amtssprachen sie sich an die Organe der Gemeinschaft wenden wollen. In Anbetracht dieser Festlegung des Gemeinschaftsgesetzgebers müssen etwaige Beschränkungen dieses Rechts nach Ansicht des Bürgerbeauftragten auf triftigen Gründen beruhen, zur Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels erforderlich sowie angemessen sein. Somit ist zu prüfen, ob die Kommission nachgewiesen hat, dass dies bei der Ausschreibung, an der sich die Beschwerdeführerin beteiligen wollte, sowie bei EIDHR-Ausschreibungen im Allgemeinen der Fall war bzw. ist.
3.21 Die Kommission hat geltend gemacht, dass die Antragsteller in der Lage sein sollten, in der Gemeinschaftssprache / den Gemeinschaftssprachen zu kommunizieren, die in dem Drittland oder den Drittländern, in denen ihr Projekt durchgeführt werden soll, verwendet wird/werden. Natürlich kann dieses Argument im vorliegenden Fall ganz und gar nicht überzeugen, da ja das Projekt in Deutschland von einer deutschen NRO durchgeführt werden sollte, die ihre Bewerbung in Deutsch einreichen wollte.
Im Hinblick auf EIDHR-Ausschreibungen im Allgemeinen und somit auch auf vorgesehene Projekte in Drittländern empfiehlt sich der Hinweis, dass die Auffassung der Kommission als solche keinen triftigen Grund darstellt, der Antragsteller verpflichten würde, für ihre Bewerbung eine bestimmte Sprache bzw. eine von mehreren zur Auswahl gestellten Sprachen zu verwenden. Artikel 2 der Verordnung 1/58 verleiht Personen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, das Recht, sich in einer beliebigen EU-Amtssprache an die Kommission zu wenden. Demnach kann ein Antragsteller selbst dann die Sprache seiner Wahl verwenden, wenn er die in der Ausschreibung angegebenen Sprachen beherrscht.
3.22 Darüber hinaus hat die Kommission es für wichtig erklärt, dass „alle Dokumente in den Empfängerländern von den dortigen privaten und öffentlichen Partnern verstanden werden können“. Der Bürgerbeauftragte hält es ebenfalls für sinnvoll, bei einem Projekt in einem bestimmten Land im Interesse der dortigen Bevölkerung zu gewährleisten, dass die Begünstigten und die Projektpartner Zweck und Inhalt des Projekts verstehen. Allerdings konnte die Kommission seiner Meinung nach nicht erklären, warum sie es aus dieser Erwägung heraus für erforderlich hielt, bei der hier in Frage stehenden Ausschreibung zu verlangen, dass die Anträge in Englisch, Französisch oder Spanisch eingereicht werden. Wie bereits erwähnt, sollte das Projekt der Beschwerdeführerin in Deutschland stattfinden. Außerdem sah die Ausschreibung die Möglichkeit vor, innerhalb der EU Projekte zur Betreuung von Folteropfern aus Ländern durchzuführen, in denen weder Englisch, Französisch noch Spanisch gesprochen wird. Deshalb bat der Bürgerbeauftragte die Kommission in seinem zweiten Auskunftsersuchen um eine Erklärung dazu, warum sie es gleichwohl für notwendig hielt, dass die Anträge auf Englisch, Französisch oder Spanisch eingereicht werden sollten. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission bei der Beantwortung dieser Frage nicht auf deren Gegenstand eingegangen ist.
Was Ausschreibungen im Allgemeinen anbelangt, so ist der Bürgerbeauftragte nicht überzeugt, dass das Ziel der Information von Begünstigten bzw. Partnern in dem jeweiligen Land es erfordert, sämtliche Anträge und Begleitdokumente in bestimmten EU-Sprachen abzufassen. In ihrer Antwort auf das zweite Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten hat die Kommission praktisch zugegeben (zumindest im Hinblick auf die Begleitdokumente), dass mit dieser Anforderung in erster Linie die Arbeit der Mitglieder des Auswertungsausschusses erleichtert werden sollte. Allerdings erfolgt die Prüfung der Anträge allem Anschein nach durch die Kommission selbst oder durch von ihr benannte Personen(10). Überdies hat sich die Kommission für ein zweistufiges Verfahren entschieden, bei dem nur vorausgewählte Bewerber zur Einreichung vollständiger Anträge aufgefordert werden. Daher kann der Bürgerbeauftragte nicht nachvollziehen, warum es notwendig sein soll, alle Anträge (also auch diejenigen, die eventuell nicht in die engere Auswahl kommen) in bestimmten Sprachen vorzulegen. Ausgehend von der Logik der Kommission müsste es nämlich ausreichen, diese Verpflichtung denjenigen Antragstellern aufzuerlegen, deren Projekte für eine Förderung ausgewählt werden, um zu gewährleisten, dass ihre Projekte für die Begünstigen und Projektpartner im betreffenden Land verständlich sind. Jedenfalls ist der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass die Antragsteller Begleitdokumente wie Satzungen und Prüfberichte unbedingt in einer bestimmten Sprache vorlegen müssen, damit die Projektbegünstigten das Anliegen des Projekts verstehen können.
3.23 Weiter führt die Kommission aus, dass sie bei derartigen Ausschreibungen über einen bestimmten Ermessensspielraum hinsichtlich des zu befolgenden Verfahrens verfügt. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten liegt auf der Hand, dass ein solcher Ermessensspielraum nur in den vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen existieren und genutzt werden kann. Wie jedoch weiter oben ausgeführt wurde, verleiht Artikel 2 der Verordnung 1/58 Bewerbern eindeutig das Recht, sich in einer EU-Amtssprache ihrer Wahl an die Kommission zu wenden. Daher ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass ein möglicherweise vorhandener Ermessensspielraum in diesem Bereich die Kommission nicht dazu berechtigt, von dieser Bestimmung abzuweichen.
3.24 Darüber hinaus trägt die Kommission vor, die Entscheidung, diejenigen Gemeinschaftssprachen zu verwenden, die auch im Welthandel und in den Empfängerländern verbreitet sind, sei vernünftig . In dieser Aussage werden zwei Aspekte angeführt, nämlich die Verwendung von Gemeinschaftssprachen, die im Welthandel verbreitet sind, und die Verwendung von Gemeinschaftssprachen, die in den Empfängerländern verbreitet sind. Beim ersten Aspekt schließt der Bürgerbeauftragte nicht aus, dass er für die Außenhilfe im Allgemeinen von Bedeutung sein kann. Dennoch leuchtet ihm nicht ein, warum NRO, die Projekte im Rahmen der EIDHR – d. h. auf dem Gebiet der Menschenrechte – durchführen möchten, mit den Sprachen vertraut sein müssen, die im Welthandel verbreitet sind. Zum zweiten Aspekt ist zu sagen, dass ein Antragsteller, der ein Projekt in einem bestimmten Land durchführen möchte, tatsächlich in der Lage sein muss, sein Projekt in einer Sprache durchzuführen, die im betreffenden Land leicht verstanden wird. Doch auch wenn diese Frage bei der Prüfung von Vorschlägen berücksichtigt werden kann und muss, bedeutet dies nicht, dass eine NRO ihren Vorschlag notwendigerweise in dieser Sprache einreichen muss. Die hier in Frage stehende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen spricht nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ganz klar für diesen Standpunkt. Theoretisch wäre nämlich ein Vorschlag für ein Projekt, das in einem lateinamerikanischen Land in Spanisch durchgeführt werden sollte, für einen Zuschuss in Frage gekommen, wenn ihn eine britische NRO in Englisch eingereicht hätte. Der Antrag wäre mit anderen Worten für eine Förderung in Betracht gekommen, obwohl er nicht in einer Sprache vorgelegt wurde, die in den Empfängerländern verbreitet ist.
3.25 Zum Argument der Kommission, die Sprachanforderung habe Bewerber nicht an der Teilnahme an Aufforderungen für Vorschläge gehindert, möchte der Bürgerbeauftragte anmerken, dass der Fall der Beschwerdeführerin bestätigt, dass diese Anforderung ein Hindernis für potenzielle Bewerber sein kann. Außerdem lässt sich seiner Meinung nach unmöglich sagen, wie viele potenzielle Antragsteller angesichts der Sprachenvorgabe auf eine Bewerbung verzichtet haben. Auf jeden Fall kann eine dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende Praxis nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nicht einfach damit gerechtfertigt werden, dass sie von Bewerbern befolgt wurde, die vielleicht keine andere Wahl zu haben glaubten.
3.26 Das Argument, dem die Kommission offensichtlich die größte Bedeutung beimisst, betrifft die praktischen Folgen einer Zulassung von Anträgen in allen EU-Amtssprachen. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer Antwort auf sein erstes Auskunftsersuchen die Befürchtung äußerte, ihre Arbeit (im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit) würde „völlig zum Erliegen kommen“, wenn sie systematisch in den Landessprachen sowohl sämtlicher Empfängerländer als auch der EU-Mitgliedstaaten arbeiten müsste.
3.27 Zunächst erscheint der Hinweis angebracht, dass die Kommission dabei von einer falschen Prämisse ausgeht, denn der springende Punkt ist doch, ob Bewerber die Möglichkeit haben sollten, sich in einer der EU-Amtssprachen – und nicht der Sprache eines Drittlands – an die Kommission zu wenden. Wie der Bürgerbeauftragte ferner feststellt, liegen dieser Vorhersage der Kommission keinerlei konkrete und objektive Anhaltspunkte zugrunde. In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte nicht überzeugt, dass das von der Kommission heraufbeschworene dramatische Szenario realistisch ist. Zudem ist nochmals hervorzuheben, dass es im vorliegenden Fall nur um Ausschreibungen im Rahmen der EIDHR und nicht um Ausschreibungen im gesamten Bereich der Außenhilfe geht.
3.28 Abgesehen davon ist dem Bürgerbeauftragten natürlich bewusst, dass die Notwendigkeit, Anträge in allen EU-Amtssprachen zu bearbeiten, die finanziellen und personellen Mitteln der Kommission wahrscheinlich stark in Anspruch nehmen würde. Wie bereits erwähnt, hat die EU inzwischen nicht weniger als 23 Amtssprachen. Der Bürgerbeauftragte ist sich auch über das Risiko im Klaren, dass sich dadurch die Umsetzung der betreffenden Projekte zum Nachteil der Endbegünstigten verlangsamen könnte.
3.29 Die Kommission hat ausgeführt, die Beschränkung der von den Antragstellern zu verwendenden Sprachen sei in ihrem Bestreben begründet, den angemessenen Einsatz der knappen Übersetzungsressourcen zu wahren, die sprachlichen Fähigkeiten der Beteiligten zu berücksichtigen und die Verantwortung der europäischen Organe gegenüber dem europäischen Steuerzahler zu bedenken. Ferner hat sie geltend gemacht, sie folge einer pragmatischen Vernunftsregel im Bereich der Außenhilfe, um zwischen den betreffenden rechtlichen Anforderungen und der Verpflichtung der Kommission, die Gemeinschaftshilfen zuverlässig, rechtzeitig und effizient zu leisten, ein ausgewogenes Verhältnis sicherzustellen.
3.30 Der Bürgerbeauftragte erkennt an, dass Kostenerwägungen einen schwerwiegenden und möglicherweise zwingenden Grund für die Beschränkung der Zahl der Sprachen in einer Ausschreibung durch die Kommission darstellen können. Da das Recht, jede beliebige Amtssprache der EU zu benutzen, durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 1/58 gewährleistet wird, würde eine Beschränkung dieses Rechts jedoch nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ein Tätigwerden des Gesetzgebers voraussetzen.
Soweit sich die Kommission zur Begründung ihres Standpunkts auf internen Probleme und Nützlichkeitserwägungen beruft, stellen solche Gründe nach Ansicht des Bürgerbeauftragten keine ausreichende Rechtfertigung für die Nichtbeachtung der rechtlichen Pflichten der Kommission aus Artikel 2 der Verordnung 1/58 dar, es sei denn, die internen Probleme wären wirklich unüberwindbar. Dies ist jedoch nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nicht nachgewiesen worden, was für die Ausschreibung, an die Beschwerdeführerin teilnehmen wollte, ebenso gilt wie für EIDHR-Ausschreibungen im Allgemeinen. Der Bürgerbeauftragte ist nicht überzeugt, dass es für die Kommission eine unzumutbare Belastung darstellen würde, Anträge, die in anderen Gemeinschaftssprachen eingereicht werden, in diejenigen Sprachen übersetzen zu lassen, die ihre Mitarbeiter beherrschen. Gewiss ist die Übersetzung eines Dokuments mit Mehrkosten verbunden. Andererseits wären diese Kosten wie bereits erwähnt auf die Pflicht zur Einhaltung von Artikel 2 der Verordnung 1/58 zurückzuführen, d. h. auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der sprachlichen Vielfalt. Hinzu kommt, dass die Kommission diese Kosten fraglos auf ein Minimum reduzieren könnte, indem sie durch eine gezielte Einstellungspolitik dafür sorgt, dass in der betreffenden Dienststelle auch Mitarbeiter tätig sind, die andere Sprachen als Englisch, Französisch und Spanisch sprechen.
3.31 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich die Kommission auch auf die Notwendigkeit beruft, die Gemeinschaftshilfen zuverlässig, rechtzeitig und effizient zu leisten. Nach seinem Dafürhalten besteht kein Zweifel daran, dass die Interessen der Begünstigten der EIDHR-Projekte in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielen.
3.32 Es ist nicht auszuschließen, dass es in einigen Fällen auf eine möglichst rasche Umsetzung von EIDHR-Projekten ankommt. In derart dringlichen Fällen könnte es berechtigt sein, wenn die Kommission im Interesse einer raschen Antragsbearbeitung und zügigen Projektdurchführung verlangt, dass die Bewerber ihre Vorschläge in einer bestimmten Sprache einreichen. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht auf eine solche Dringlichkeit verwiesen hat. Überdies kann seiner Meinung nach nicht ernsthaft geltend gemacht werden, dass alle Ausschreibungen im Rahmen der EIDHR so dringlich sind, dass deshalb das aus Artikel 2 der Verordnung 1/58 erwachsende Recht der Bewerber auf Verwendung einer Gemeinschaftssprache ihrer Wahl beschnitten werden muss.
3.33 Offensichtlich geht es bei bestimmten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der EIDHR um Maßnahmen für einzelne Länder. Der Bürgerbeauftragte räumt ein, dass es in solchen Fällen nicht einer gewissen Logik entbehren würde, von den Antragstellern bereits bei der Einreichung des Vorschlags – zumindest was die Projektbeschreibung (im Gegensatz zu den Begleitdokumenten) anbelangt – die Verwendung derjenigen Sprache zu verlangen, in der das Projekt durchgeführt werden soll. Eine solche Beschränkung müsste von der Kommission ausgehend von den jeweiligen Gegebenheiten der Aufforderung begründet und erläutert werden. Aus den Vorbringungen der Kommission geht jedoch hervor, dass sie die Zahl der zulässigen Sprachen bei allen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der EIDHR beschränkt, d. h. dass nicht geprüft wird, ob dies im konkreten Fall zwingend erforderlich ist. Da die Antragsteller aufgrund von Artikel 2 von Verordnung 1/58 das Recht haben, sich in einer Sprache ihrer Wahl an die Gemeinschaftsinstitutionen zu wenden, würde eine allgemeine Sprachbeschränkung bei Ausschreibungen im Rahmen der EIDHR, wie sie von der Kommission offenbar praktiziert wird, einen entsprechenden Beschluss des Gemeinschaftsgesetzgebers voraussetzen. Wie weiter oben ausgeführt, beruht die EIDHR auf zwei Verordnungen aus dem Jahre 1999. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass beide Verordnungen 2004 auf Vorschlag der Kommission geändert wurden. Sollten nach Ansicht der Kommission zwingende Gründe für eine allgemeine Beschränkung der Zahl der Sprachen gegeben sein, die bei der Einreichung von Projektvorschlägen im Rahmen der EIDHR verwendet werden können, hätte sie also die Möglichkeit, dem Gemeinschaftsgesetzgeber einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten.
3.33 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Forderung der Kommission, Bewerbungen auf die Ausschreibung „Rehabilitation von Folteropfern“ nur in Englisch, Französisch oder Spanisch einzureichen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte.
3.34 Wie der Bürgerbeauftragte ferner feststellt, konnte die Kommission nicht nachweisen, dass eine generelle Begrenzung der Zahl der Sprachen gerechtfertigt wäre, die bei Bewerbungen auf Ausschreibungen im Rahmen der EIDHR verwendet werden dürfen. Vorbehaltlich objektiver Gründe, die eine solche Begrenzung in Einzelfällen rechtfertigen könnten, sollten die Antragsteller bis zu einem möglichen anderslautenden Beschluss des Gemeinschaftsgesetzgebers berechtigt sein, im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung 1/58 eine Gemeinschaftssprache ihrer Wahl zu verwenden. Es erscheint jedoch angebracht, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich Artikel 2 der Verordnung 1/58 nur auf Personen bezieht, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehen, und damit nicht für Antragsteller aus Drittländern gilt.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen richtet der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten folgenden Empfehlungsentwurf an die Kommission:
Die Kommission sollte bei künftigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte auf ungerechtfertigte Beschränkungen der Amtssprachen verzichten, in denen Vorschläge eingereicht werden können.
Die Kommission und der Beschwerdeführer werden von diesem Empfehlungsentwurf in Kenntnis gesetzt. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten muss die Kommission bis zum 30. Juni 2007 eine begründete Stellungnahme abgeben. Die begründete Stellungnahme könnte in der Annahme der Entscheidung des Bürgerbeauftragten und einer Beschreibung der Maßnahmen bestehen, die zur Umsetzung des Empfehlungsentwurfs ergriffen werden.
Straßburg, den 26. März 2007
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.
(2) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
(3) ABl. 2002 Nr. C 147 E, S. 3-4.
(4) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
(5) In ihrer Antwort vom Juli 2006 verwies die Kommission auf den überarbeiteten praktischen Leitfaden zu Vergabeverfahren für Auslandsaktionen der EU, der am 1. Februar 2006 anwendbar wurde. Inzwischen gilt offenbar eine neue Version vom 22. August 2006. Beide Fassungen liegen auf der Website der Generaldirektion EuropeAid der Europäischen Kommission vor (http://ec.europa.eu/europeaid/tender/gestion/index_en.htm). Der hier betrachtete „Leitfaden für Antragsteller“ ist in Anhang E dieses Dokuments enthalten. Der Bürgerbeauftragte hat beide Versionen geprüft und festgestellt, dass sie keine Unterschiede aufweisen, was den vorliegenden Diskussionsgegenstand betrifft.
(6) Punkt 2.4 des überarbeiteten „Leitfadens“.
(7) Diese Anforderung findet sich sowohl in dem Leitfaden für die Ausschreibung, an der die Beschwerdeführerin teilnehmen wollte, als auch im revidierten Leitfaden von 2006.
(8) Eine solche Auslegung befürwortet z. B. Haag (in: von der Groeben/Schwarze (Hrsg.), Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 17 EGV, Ziffer 11).
(9) Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (ABl. L 120 vom 8. Mai 1999, S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2240/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 (ABl. L 390 vom 31. Dezember 2004, S. 3); Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen (ABl. L 120 vom 8. Mai 1999, S. 8), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2242/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. L 390 vom 31. Dezember 2004, S. 21).
(10) Siehe Punkt 2.3 des Leitfadens für die Ausschreibung, die Anlass für die gegenständliche Beschwerde war: „Applications will be examined and evaluated by the EC with the possible assistance of external assessors.“ (Die Anträge werden von der EK mit eventueller Unterstützung durch externe Gutachter geprüft und bewertet.)