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Der Europäische Bürgerbeauftragte - Ihr Helfer bei Problemen mit EU-Behörden

Unternehmen, Verbände und Organisationen mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union können sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Institutionen der EU beschweren.

 

Worüber können Sie sich beschweren?

Der Bürgerbeauftragte geht Beschwerden über Missstände – d. h. Unzulänglichkeiten und Mängel – auf Verwaltungsebene nach. Ein Verwaltungsmissstand liegt vor, wenn eine Institution nicht gesetzmäßig handelt, Grundsätze der guten Verwaltungspraxis missachtet oder gegen Menschenrechte verstößt. Hier einige Beispiele für Probleme, mit denen sich der Bürgerbeauftragte befasst hat :

  • Zahlungsverzug
  • Vertragsstreitigkeiten
  • Probleme bei Ausschreibungen
  • Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten
  • unnötige Verzögerungen
  • Verletzung von Grundrechten

Worüber können Sie sich nicht beschweren?

Das Mandat des Europäischen Bürgerbeauftragten beschränkt sich auf die Untersuchung von Beschwerden über Organe und Institutionen der EU. Nicht befassen kann er sich mit Beschwerden über nationale, regionale oder lokale Behörden in den

  • Mitgliedstaaten, selbst wenn es um EU-Angelegenheiten geht;
  • mit der Tätigkeit nationaler Gerichte oder Bürgerbeauftragter;
  • mit Beschwerden über Unternehmen oder Privatpersonen.

Sollten Sie sich mit derartigen Problemen an ihn wenden, wird er dennoch sein Bestes tun, um Sie über mögliche Ansprechstellen zu beraten.

Warum sich beschweren?

Unternehmen und Verbände beteiligen sich häufig an EU-Projekten und Ausschreibungen, bei denen sie in direktem Kontakt mit EU-Institutionen stehen. Wenn dabei Probleme auftreten, können sie sich an den Bürgerbeauftragten wenden. Er bietet kostenlose, schnelle und flexible Hilfe. Mitunter reicht schon ein Anruf der Dienststelle des Bürgerbeauftragten bei der betreffenden Behörde aus, um das Problem aus der Welt zu schaffen.

Wo erhalten Sie weitere Informationen?

Wenn Sie denken, dass der Europäische Bürger beauftragte vielleicht auch Ihnen helfen kann, und Sie weitere Informationen wünschen, besuchen Sie bitte seine Website oder wenden Sie sich an sein Büro :

Der Europäische Bürgerbeauftragte
1, av. du Président Robert Schuman
CS 30403
FR-67001 Strasbourg Cedex
Frankreich

Tel. (33) 388 17 23 13
Fax (33) 388 17 90 62

www.ombudsman.europa.eu

Beispiele aus der Praxis des Europäischen Bürgerbeauftragten

Zahlungsverzug

Die Europäische Kommission beglich Rechnungen in einer Gesamthöhe von mehr als 17 000 EUR bei einer kleinen Firma, die sich nach sieben vergeblichen Mahnungen an den Bürgerbeauftragten gewandt hatte. Die Kommission erklärte, dass der Zahlungsverzug eine Folge technischer Umstellungen im Abrechnungsverfahren gewesen sei, und versicherte, dass inzwischen eine Nachbesserung erfolgt sei. Aufgrund des Hinweises des Bürgerbeauftragten, dass Zahlungsverzögerungen für mittelständische Unternehmen eine besondere Härte darstellen, erklärte sich die Kommission außerdem zur Zahlung von Verzugszinsen bereit.

Vertragsstreitigkeiten

Die Kommission gewährte einem kleinen Unternehmen aus Kulanz eine Entschädigungszahlung von 21 000 EUR, nachdem der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss gelangt war, dass sie dem Betrieb nicht genügend Zeit für die Ausarbeitung eines Vorschlags im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsauftrags eingeräumt hatte. Daran hatte es im Grunde gelegen, dass der Vorschlag wegen eines Fehlers abgelehnt wurde. Die Kommission betonte, dass sie mittelständischen Unternehmen auf keinen Fall schaden wolle, und erkannte an, dass außergewöhnliche Umstände den Beschwerdeführer an der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags gehindert hatten.

Probleme bei Ausschreibungen

Der Bürgerbeauftragte stellte keinen Missstand in Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Parlaments fest, das Angebot eines Beschwerdeführers im Rahmen einer Ausschreibung abzulehnen. Er wies jedoch darauf hin, dass eine Aussage des Parlaments in Bezug auf seinen Ermessensspielraum in solchen Verfahren nicht vom Wortlaut der Ausschreibung in diesem speziellen Fall gedeckt oder mit Prinzipien guter Verwaltungspraxis bei der Ausübung von Ermessen vereinbar zu sein schien.

Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten

Eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten bewirkte, dass die Europäische Investitionsbank (EIB) teilweisen Zugang zu einem Prüfbericht gewährte. Außerdem erklärte sie sich bereit, dem beschwerdeführenden Unternehmen privaten Zugang zu Abschnitten des Berichts zu gestatten, in denen es speziell um die Firmengruppe des Unternehmens ging. Der Bericht betraf ein von der EU gefördertes Projekt in Afrika, an dem die Gruppe beteiligt gewesen war. Anfänglich hatte die EIB die Einsichtnahme in den Bericht verweigert.

Unnötige Verzögerung

Die Kommission traf eine Entscheidung zu einer Vertragsverletzungsbeschwerde, nachdem der Bürgerbeauftragte sie aufgefordert hatte, den Fall zu klären. Auf das Argument der Kommission, sie habe noch keine politische Einigung über ihr weiteres Vorgehen erzielen können, erwiderte er, dass dies sie nicht von ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der Beschwerde entbinde. Ein deutscher Sportwettenanbieter hatte sich bei der Kommission beschwert, weil die deutschen Behörden ihm die weitere Gewerbeausübung untersagt und ihn damit zur Schließung seines Geschäfts gezwungen hatten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellte dies einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit dar.

Verletzung von Grundrechten

Der Bürgerbeauftragte kritisierte die Kommission, weil sie nicht nachweisen konnte, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Erfordernis der wirtschaftlichen Haushaltsführung bei der Gewährung von Finanzhilfen und dem Recht des Beschwerdeführers (einer im Umweltbereich tätigen Nichtregierungsorganisation) auf faire Behandlung und gebührende Beachtung der Unschuldsvermutung gesorgt zu haben. Die Kommission hatte den Antrag des Beschwerdeführers auf Förderung im Rahmen eines Gemeinschaftsprogramms abgelehnt, weil gegen die Organisation ein Ermittlungsverfahren lief.