Den Europæiske Ombudsmand
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Zusammenfassung der Entscheidung über die Beschwerde 2413/2010/MHZ gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, brachte vor, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) seinen auf Polnisch verfassten Brief auf Englisch beantwortete, und dass die Website des HABM nur in den Arbeitssprachen des HABM (Englisch, Französisch, Deutsch, Spanisch und Italienisch) verfügbar sei. Er erachtete dies als unrechtmäßig und wandte sich an den Bürgerbeauftragten.
Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein und konnte das HABM überzeugen, seine Sprachenpolitik zu ändern. Er teilte nicht die ursprüngliche Ansicht des HABM, dass die Grundverordnung des HABM zusammen mit dem Urteil in der Rechtssache Kik, die Rechtsgrundlage für seine Praxis, auf seiner Website nur Englisch, Französisch, Deutsch, Spanisch und Italienisch zu verwenden, darstelle. Darüber hinaus könne er nicht ausschließen, dass diese Praxis juristische und natürliche Personen, die aus anderen Mitgliedstaaten, d. h. nicht aus Deutschland, Frankreich, Italien, dem Vereinigten Königreich oder Spanien kommen, gegenüber Personen aus letztgenannten Mitgliedstaaten benachteilige. Der Bürgerbeauftragte betonte, es sei für einen Bürger, der die HABM-Website das erste Mal besucht, leichter, sich zurechtzufinden, wenn alle Sprachfassungen verfügbar seien. Er vertrat die Auffassung, eine gute Verwaltungspraxis erfordere, dass die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU den Bürgern soweit wie möglich Informationen in deren Sprache bereitstellen. Er merkte ferner an, dass es für eine hinsichtlich ihrer fachlichen und personellen Ressourcen gut ausgestattete EU-Einrichtung nicht zulässig sei, „administrative Zweckmäßigkeit“ als Argument dafür anzuführen, ihre Websites nicht in allen EU-Sprachen verfügbar zu machen.
Infolge der Untersuchung des Bürgerbeauftragten führte das HABM wichtige Änderungen ein. Erstens beschloss es, schriftliche Anfragen von Bürgern der Union in jeder der in Artikel 55 Absatz 1 EUV genannten Sprache zu akzeptieren und eine Antwort in derselben Sprache bereitzustellen. Zweitens kam es dem Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung nach. Es machte die Homepage seiner Website in allen EU-Sprachen verfügbar und erläuterte seine diesbezügliche Sprachenpolitik. Der Bürgerbeauftragte äußerte sich lobend über diese vorbildliche Vorgehensweise.