Evropský veřejný ochránce práv
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Zusammenfassung der Entscheidung über die Beschwerde 2073/2010/AN (vertraulich) gegen die Europäische Kommission
Der Beschwerdeführer beantragte den Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren betreffend Umweltfragen in Spanien. Nachdem die Kommission den Erstantrag abgelehnt hatte, reichte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag ein. Die Kommission verlängerte zweimal die Frist für die Beantwortung dieses Zweitantrags und teilte dem Beschwerdeführer beim zweiten Mal kein ungefähres Datum für ihre Entscheidung mit. Nachdem der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung in der Beschwerdesache eingeleitet hatte, gewährte die Kommission dem Beschwerdeführer schließlich Zugang zu einigen der beantragten Dokumente, lehnte jedoch den Zugang zu anderen ab.
Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass die Ablehnung des Zugangs zu bestimmten, von den spanischen Behörden stammenden Dokumenten durch die Kommission angesichts der Ausnahmen, auf die sich die spanischen Behörden berufen hatten und die die Kommission dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß übermittelte, gerechtfertigt war. Was die Bearbeitung des Antrags auf Zugang zu den restlichen Dokumenten betrifft, stellte der Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, und machte folgende kritische Anmerkungen: Die Kommission habe (i) die Offenlegung ihrer internen Dokumente für den Beschwerdeführer zu Unrecht abgelehnt, (ii) die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer teilweise Zugang zu den internen Dokumenten zu gewähren, deren Offenlegung sie abgelehnt hatte, nicht geprüft, (iii) nicht ordnungsgemäß geprüft, dass ein maßgebliches öffentliches Interesse in Bezug auf die Offenlegung ihrer internen Dokumente bestand, (iv) keine hinreichende Begründung für ihr Versäumnis, den Zweitantrag des Beschwerdeführers innerhalb der in der Verordnung Nr. 1049/2001 festgelegten Frist zu bearbeiten, vorgelegt und (v) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2011 verletzt, indem sie die Frist für die Beantwortung des Zweitantrags des Beschwerdeführers zweimal verlängerte und dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der zweiten Verlängerung kein ungefähres Datum für ihre Entscheidung mitteilte.