Evropský veřejný ochránce práv
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Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 1711/2010/BEH gegen die Europäische Kommission
Die Beschwerde wurde von einem Rechtsanwalt im Namen von Herrn B. eingereicht, der von 1989 bis 1994 als Bediensteter auf Zeit bei der Europäischen Kommission tätig war. Mit seinen Beitragszahlungen hatte Herr B. Ansprüche auf Ruhegehaltszahlungen aus dem Versorgungssystem der EU erworben. Da Herr B. die Kommission vor Ablauf der Mindestbeschäftigungsdauer von zehn Jahren verließ, verlor er sein Recht auf Bezug eines Ruhegehalts aus dem EU-Versorgungssystem und erhielt stattdessen bei Beendigung seines Dienstverhältnisses ein Abgangsgeld. Da das Abgangsgeld unterschiedliche Beträge umfasste, wandte sich der Beschwerdeführer im März 2010 an die Kommission und ersuchte sie um Angaben zur Höhe der von ihm während seiner Tätigkeit bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche. In ihrer Antwort wies die Kommission den Beschwerdeführer auf ein Herrn B. betreffendes Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst hin und stellte fest, es könnten keine weiteren Informationen zur Verfügung gestellt werden.
In seiner an den Bürgerbeauftragten gerichteten Beschwerde erläuterte der Beschwerdeführer, Herr B. benötige weitere Informationen der Kommission, um den korrekten Betrag des Ruhegehalts zu ermitteln, das er in Deutschland beziehen solle. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Kommission habe es versäumt, die beantragten Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere mit Blick auf die Höhe der Ruhegehaltsansprüche, die auf Herrn B.s Arbeitgeber hätten übertragen werden können, wenn die gegenwärtig geltenden Regelungen auf seine Situation Anwendung gefunden hätten. Er forderte die Kommission auf, die verlangten Informationen bereitzustellen.
In ihrer Stellungnahme brachte die Kommission vor, sie könne keine weiteren Informationen zur Verfügung stellen. Daraufhin ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, ihre Gründe für die Verweigerung von Informationen über die Höhe der Ruhegehaltsansprüche von Herrn B. zu spezifizieren und zu begründen oder, wenn es keine Gründe gebe, die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen. In ihrer Antwort stellte die Kommission fest, es sei Sache des Beschwerdeführers, die entsprechende Berechnung selbst vorzunehmen, und nannte die für diesen Zweck zu verwendende Formel sowie alle in Herrn B.s Fall in die Formel einzutragenden Beträge. In seinen Bemerkungen dankte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten für seine energischen Bemühungen um eine Lösung dieser Angelegenheit.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, die Kommission habe die angeforderten Informationen im Zuge seiner Untersuchung zur Verfügung gestellt. Angesichts der bereitgestellten Informationen und unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Beschwerdeführers kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission die Angelegenheit zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers geregelt habe.