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Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 471/2007/VIK gegen die Europäische Kommission
Die Beschwerdeführerin, eine portugiesische Staatsangehörige, bewarb sich für ein Praktikum bei der Kommission. Ihr wurde mitgeteilt, dass ihr Antrag abgelehnt worden ist, da sie nicht die in Ziffer 2.3 der Bestimmungen über offizielle Praktika bei der Europäischen Kommission („die Bestimmungen") genannten Zulassungskriterien erfülle. Nach Ziffer 2.3 der Bestimmungen sind Anträge von Personen, die schon einmal für mehr als sechs Wochen ein Praktikum abgeleistet haben, unzulässig. In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Bewerbung zu Unrecht abgelehnt worden sei, da ihr Praktikum jeweils während der Plenartagungen des Parlaments stattgefunden und insgesamt nur drei Wochen gedauert habe. Ferner führt sie an, dass es Bewerbern in ihrer Situation aufgrund des Formats des elektronischen Bewerbungsbogens unmöglich gewesen sei, ein nicht fortlaufendes Praktikum anzugeben, und dass die Kommission das Formular nicht entsprechend geändert habe. Auch ihr erneuter Versuch, sich um ein Praktikum zu bewerben, sei von der Kommission abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr die Einreichung einer Bewerbung für ein Praktikum gestattet werden und der elektronische Bewerbungsbogen so geändert werden sollte, dass sich ein nicht fortlaufendes Praktikum angeben lässt.
In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, die Bewerbung der Beschwerdeführerin sei abgelehnt worden, da die Vor‑ und Nachbereitung der Plenartagungen mehr Zeit erfordert haben muss als die bloße Anwesenheit während der Tagungen. Außerdem habe die Kommission erfahren, dass die Beschwerdeführerin einen Dienstausweis mit dreimonatiger Gültigkeit besaß. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass sie nach nochmaliger Prüfung des Vorgangs und insbesondere nach Kenntnisnahme einer Erklärung des Europaabgeordneten, bei dem die Beschwerdeführerin tätig war, vorgeschlagen habe, die Bewerbung der Beschwerdeführerin als zulässig zu betrachten und sie an die Vorauswahlausschüsse für den Praktikumszeitraum ab Oktober 2007 weiterzuleiten.
Was das Format des elektronischen Bewerbungsformulars betrifft, stellte die Kommission klar, dass die Bewerber dort lediglich einschlägige Praktika mit einer Mindestdauer von einem Monat angeben sollten. Zum Zeitpunkt der Konzipierung des Bewerbungsbogens galten Praktika von weniger als einem Monat als nicht relevant und brauchten daher auch nicht angegeben zu werden.
Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie mit der Regelung der Angelegenheit durch die Kommission zufrieden ist. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall als von dem Organ beigelegt ab.