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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde 333/2009/(BEH)KM gegen die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

Bei der Veröffentlichung von Ausschreibungsbekanntmachungen beschreiben die öffentlichen Auftraggeber die von ihnen benötigten Güter und Dienstleistungen mittels eines standardisierten Bezugssystems, dem Gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV). Das CPV kombiniert einen Code mit einer Beschreibung der dazugehörigen Güter oder Dienstleistungen.

Im vorliegenden Fall veröffentlichte die EASA eine fünf Lose umfassende Ausschreibung, bei der alle Lose unter einem einzigen CVP-Code „72000000 – IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung“ aufgeführt waren. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Informationsvermittler, kritisierte die Verwendung dieses allgemeinen CPV-Codes mit der Begründung, dass dadurch potenzielle Bieter, die an Ausschreibungen mit bestimmten Codes interessiert seien, davon abgehalten würden, ein Angebot abzugeben. Er forderte die EASA auf, eine Berichtigung zu veröffentlichen. Die EASA argumentierte, dass der allgemeine Code die Ausschreibung einem größeren Kreis von Bietern zugänglich mache. Zudem würden die Dienstleistungen in der Ausschreibungsbekanntmachung ausführlicher beschrieben.

Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten, der eine Untersuchung einleitete. In ihrer Stellungnahme argumentierte die EASA, dass die Verwendung des allgemeinen Codes das am besten geeignete Verfahren darstelle, weil spezifischere Codes nicht den gesamten Umfang der betreffenden Lose abdeckten und daher irreführend seien.

Der Bürgerbeauftragte merkte an, dass die Beschreibungen der einzelnen CPV-Codes in allen Amtssprachen vorlägen. Dies erlaube Bietern, die von der betreffenden Behörde angeforderten Güter oder Dienstleistungen ohne Übersetzung ausfindig zu machen. Es sei daher besonders wichtig, einen möglichst präzisen CPV-Code zu verwenden. Die Anleitung für die Verwendung der CPV-Codes, auf die die EASA in ihrer Stellungnahme verweise, empfehle ebenfalls, einen möglichst präzisen Code zu verwenden.

Weiterhin unterstreiche die Anleitung, dass Codes miteinander kombiniert werden könnten. Damit sei jedoch noch nicht die Frage geklärt, wie vorzugehen sei, wenn keine Kombination von spezifischen Codes den gesamten Umfang der betreffenden Güter oder Dienstleistungen abdecke. Die Auffassung der EASA, dass in solchen Fällen nur der allgemeine Code für alle diese Güter und Dienstleistungen verwendet werden sollte, erscheine auf den ersten Blick attraktiv, weil dies logisch und leicht umsetzbar sei. Der Bürgerbeauftragte war jedoch der Auffassung, dass eine solche Verfahrensweise die berechtigten Interessen potenzieller Bieter nicht ausreichend berücksichtige und dass, sofern vorhanden, spezifischere Codes hinzugefügt werden sollten. Dies sei präziser und transparenter als nur die Angabe des allgemeinen Codes.

Der Bürgerbeauftragte gelangte daher zu dem Schluss, dass die Vorgehensweise der EASA nicht den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis entspreche. Allerdings beziehe sich der vom Bürgerbeauftragten festgestellte Missstand in der Verwaltungstätigkeit lediglich auf eine bestimmte, bereits abgeschlossene Ausschreibung, und der Beschwerdeführer habe keine Forderungen in Bezug auf künftige Ausschreibungen gestellt. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall daher mit einer kritischen Anmerkung ab.

Der Hintergrund der Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, ist Informationsvermittler und verfolgt im Auftrag seiner Kunden Ausschreibungen sowie diesbezügliche Informationen mit. Dieser Dienst beruht auf der Datenbank TED (Tenders Electronic Daily), d. h. auf der Online-Version eines Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union für das öffentliche Auftragswesen.

2. Bei der Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen und damit zusammenhängenden Informationen verwenden die öffentlichen Auftraggeber als standardisiertes Bezugssystem das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge („CPV“), das durch Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge[1] eingeführt wurde. Dies erfolgt im Einklang mit Anhang VII der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[2], in der festgelegt ist, welche Informationen in öffentlichen Auftragsbekanntmachungen enthalten sein müssen, sowie mit Artikel Absatz 14 dieser Richtlinie, wonach das CPV als Referenzklassifikation zu verwenden ist.

3. Am 22. Januar 2009 veröffentlichte die Europäische Agentur für Flugsicherheit („EASA“) im TED die Ausschreibung Nr. 30588-2009. Sie umfasste die folgenden fünf Lose, die unter nur einem CPV-Code - „72000000 – IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung“ - aufgeführt wurden:

- Los 1: Web-Anwendungsentwicklung und -pflege

- Los 2: Entwicklung und Pflege von Client-Server-Anwendungen

- Los 3: System-, Datenbank- und Netzwerkverwaltung

- Los 4: SAP-Wartung und -Support

- Los 5: Content-Management für Unternehmen, Datenmanagement für Unternehmen, Implementierung von Dokumentenverwaltungssystemen, Wartung und Support.

4. Am 3. Februar 2009 wandte sich der Beschwerdeführer an die EASA und rügte die die Verwendung dieses allgemeinen CPV-Codes. Er trug vor, dass potenziellen Bietern die Suche nach geeigneten Ausschreibungen erschwert werde, wenn die betreffenden Dienstleistungen nicht präzise durch einen entsprechenden CPV-Code gekennzeichnet sind, und dass sie dadurch nicht an der Ausschreibung der EASA teilnehmen könnten. Unter Hinweis darauf, dass die mit 72 beginnenden CPV-Codes im Amtsblatt sieben Seiten einnehmen und eine Reihe detaillierterer Codes umfassen, die die von der EASA ausgeschriebenen Dienstleistungen sehr gut beschreiben würden, vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass eine Korrekturveröffentlichung veranlasst werden sollte. Diese solle die spezifischen CPV-Codes enthalten, die den ausgeschriebenen Dienstleistungen entsprechen.

5. In ihrer Antwort vom selben Tag erklärte die EASA, dass der CPV-Code 72000000 alle hierarchisch darunter liegenden Codes einschließe. Durch die Verwendung eines allgemeineren Codes werde die Ausschreibung einem größeren Kreis von Unternehmen in dem betreffenden Tätigkeitsbereich zugänglich gemacht, wodurch der Wettbewerb ausgeweitet werde. Darüber hinaus seien die angeforderten Auftragsdienste in einem anderen Abschnitt der Bekanntmachung beschrieben worden. EASA verwies de Beschwerdeführer auch auf ihrer Website, von der alle notwendigen Informationen und Unterlagen auf dieser Website abrufbar seien. Da der Beschwerdeführer auf die Ausschreibung aufmerksam geworden sei und detailliertere Informationen auf der Website der EASA abrufen könne, könne er neben sämtlichen anderen Interessenten entsprechende Informationen einholen und sich folglich auf die Ausschreibung hin bewerben.

6. In seiner Antwort vom 4. Februar 2009 dankte der Beschwerdeführer der EASA für ihre schnelle Antwort, erklärte jedoch, dass er sich ihrer Argumentation nicht anschließen könne. Er habe die Verordnung 213/20083[3] noch einmal durchgelesen und keine Grundlage für das Argument der EASA finden können, dass ein Auftraggeber durch die Verwendung eines hierarchisch höheren Codes automatisch alle hierarchisch darunter liegenden Codes mit einbeziehe. Er frage sich, warum eine weitere Revision der CPV-Codes vorgenommen wurde, wenn – wie die EASA argumentiere – die Nutzer ohnehin auf höherer hierarchischer Ebene suchen. Die Verwendung detaillierter CPV-Codes ermögliche es vielmehr den Interessenten, gezielt nach geeigneten Ausschreibungen zu suchen und sich darauf zu bewerben. Daher gäben Unternehmen auch solche spezifischen Suchen an Spezialisten wie ihn in Auftrag.

7. Die EASA antwortete am selben Tag und hielt an dem Standpunkt fest, den sie in ihrer E-Mail vom 3. Februar 2009 vertreten hatte. Daher lehnte sie die vom Beschwerdeführer geforderte Korrekturveröffentlichung ab.

8. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

Der Gegenstand der Untersuchung

9. In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten erhob der Beschwerdeführer den folgenden Vorwurf:

Indem die EASA in einer Ausschreibung (Bekanntmachung Nr. 30588-2009) ausschließlich einen CPV-Code einer hohen hierarchischen Ebene verwendete, sei sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, wonach der Ausschreibungsgegenstand durch den Verweis auf spezifische CPV-Codes auf niedrigerer hierarchischer Ebene zu definieren ist.

10. Der Beschwerdeführer forderte, dass die EASA die genannte Ausschreibung korrigieren und auf die CPV-Codes verweisen solle, die genau dem Ausschreibungsgegenstand entsprechen.

Die Untersuchung

11. Die Beschwerde wurde am 5. Februar 2009 eingereicht. Am 3. März 2009 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung ein und ersuchte die EASA um Stellungnahme zu der Beschwerde.

12. Am 29. Mai 2009 übermittelte die EASA ihre Stellungnahme. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit der Bitte um Anmerkungen zugeleitet, die er am 18. Juni 2009 übersandte.

13. Am 24. August 2009 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass das Ergebnis der Ausschreibung im TED unter Verweis auf ein und denselben allgemeinen CPV-Code veröffentlicht worden sei. Ferner äußerte er Zweifel hinsichtlich der endgültigen Auftragswerte, die sämtlich genau den ursprünglich im Budget angesetzten Werten entsprächen. Der Beschwerdeführer fügte die TED-Veröffentlichung bei. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer diese Zweifel als neuen Beschwerdepunkt verstanden wissen wollte, teilte der Bürgerbeauftragte ihm mit, dass, Beschwerden die geeigneten administrativen Schritte vorausgegangen sein müssen. Da es keine Anzeichen dafür gab, dass der Beschwerdeführer solche Schritte unternommen habe, wäre dieser Beschwerdepunkt also derzeit nicht zulässig.

14. Am 15. September 2009 informierte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten über ein Treffen zwischen ihm und der Europäischen Kommission zu Problemen mit der Datenbank TED. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2009 übermittelte er weitere Informationen zu diesem Treffen.

15. Am 18. Februar 2010 ersuchte der Bürgerbeauftragte die EASA um weitere Auskünfte im Zusammenhang mit der Beschwerde. Am 31. März 2010 übersandte die EASA ihre Antwort auf dieses Auskunftsersuchen. Die Antwort wurde dem Beschwerdeführer mit der Bitte um Anmerkungen zugeleitet, die er am 26. April 2010 übersandte.

Die Analyse und die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

A. Der Vorwurf, dass die EASA ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, den Ausschreibungsgegenstand durch einen Verweis auf spezifische CPV-Codes auf niedrigerer hierarchischer Ebene zu definieren, und die damit verbundene Forderung

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgetragen wurden

16. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten stützte sich der Beschwerdeführer auf dieselben Argumente wie in seinen E-Mails an die EASA. Er ersuchte den Bürgerbeauftragten, insbesondere zu prüfen, ob die EASA die Verordnung 213/2008 in Verbindung mit den Richtlinien 2004/17[4] und 2004/18 korrekt angewendet habe.

17. Die EASA hielt in ihrer Stellungnahme daran fest, dass sie bei der Veröffentlichung von Ausschreibungsbekanntmachungen bestrebt sei, den geeignetsten CPV-Code zu verwenden, so auch in der fraglichen Bekanntmachung.

18. Die EASA führte aus, dass sie sich mangels Vorliegen rechtsverbindlicher Regelungen hinsichtlich der Auswahl der CPV-Codes an die nicht bindenden Empfehlungen auf der SIMAP-Website (dem “Zugang zum öffentlichen Auftragswesen Europas”)[5] halte, wonach „öffentliche Auftraggeber versuchen sollten, den CPV-Kode zu finden, der ihren anvisierten Kauf so akkurat wie möglich beschreibt”. Dies scheine im Übrigen auch angebracht.

19. In Anwendung dieser Empfehlung auf den vorliegenden Fall machte die EASA geltend, dass der allgemeine CPV-Code auch deshalb am besten geeignet sei, exakt den Umfang aller ausgeschriebenen Dienste widerzuspiegeln, weil er alle fünf in der Ausschreibung enthaltenen Lose abdecke. Spezifischere Codes seien selbst in Kombination nicht geeignet, exakt den gesamten Umfang der betreffenden Lose abzudecken. Sie hätten also eine nur teilweise Abdeckung der Lose ergeben, die weniger exakt und möglicherweise irreführend gewesen wäre. Detailliertere Codes hätten das Risiko von Missverständnissen erhöht und wären letztendlich weniger befriedigend gewesen als die von ihr gewählte Lösung.

20. Daher sei die EASA der Auffassung, dass der Zweck, transparente und akkurate Angaben zum Inhalt der betreffenden Ausschreibung zu machen, ordnungsgemäß erreicht worden sei. Dies bestätige auch die bislang unübertroffene Zahl an Angeboten, nämlich 69, die eingegangen waren bevor EASA dem Bürgerbeauftragten ihre Stellungnahme übermittelt habe.

21. Der Beschwerdeführer hielt in seinen Anmerkungen an seinem bisherigen Standpunkt fest. Ferner wies er darauf hin, dass die CPV-Codes in der Datenbank TED automatisch in alle 23 EU-Amtssprachen übersetzt werden. Dies ermögliche dem Nutzer die Recherche nach einer für ihn geeigneten Ausschreibung und entsprechenden Veröffentlichungen, auch wenn diese nicht in seiner Muttersprache veröffentlicht werden.

22. Ferner schlug der Beschwerdeführer mehrere CPV-Codes vor, die seiner Ansicht nach für die einzelnen Lose zutreffender wären:

- Los 1: Web-Anwendungsentwicklung und -pflege:
72421000-7 Entwicklung von Internet- oder Intranet-Kundenanwendungen 72422000-4 Entwicklung von Internet- oder Intranet-Serveranwendungen

- Los 2: Entwicklung und Pflege von Client-Server-Anwendungen
72212400-3 Entwicklung von Software für Geschäftstransaktionen und persönliche Arbeitsabläufe

- Los 3: System-, Datenbank- und Netzwerkverwaltung
72212210-4 Entwicklung von Vernetzungssoftware

- Los 4: SAP-Wartung und –Support
72212451-5 Entwicklung von Software für die Unternehmensressourcenplanung

- Los 5: Content-Management für Unternehmen, Datenmanagement für Unternehmen, Implementierung von Dokumentenverwaltungssystemen, Wartung und Support
72212311-2 Entwicklung von Dokumentenverwaltungssoftware
72250000-2 Systemdienstleistungen und Unterstützungsdienste.

23. Abschließend widersprach der Beschwerdeführer der Sicht der EASA, dass keine rechtsverbindliche Regelung zur Auswahl der CPV-Codes vorliege. Da nahezu 9000 CPV-Codes geschaffen worden seien, deren Hierarchie nachzuvollziehen sei, sei die Logik der Verordnung 213/2008 implizit, dass der richtige Code zu verwenden ist. Nach seinen Erfahrungen verwende der weitaus größte Teil aller ausschreibenden Stellen mehrere CPV-Codes zur Beschreibung der Vertragsinhalte. Wenn dabei ein allgemeiner Code verwendet werde, so werde dieser in vielen Fällen durch spezifischere Codes ergänzt. Demnach habe die EASA die Verordnung 213/2008 nicht sachgerecht ausgelegt und angewendet.

24. Nach Prüfung dieser Argumente forderte der Bürgerbeauftragte die EASA auf zu erklären, warum sie ein und denselben allgemeinen Code für alle fünf Lose benutzte, anstatt zu entscheiden, welcher Code jedes einzelne Los so akkurat wie möglich beschreibt. Ferner fragte der Bürgerbeauftragte die EASA, warum sie nicht die Möglichkeit nutzte, mehr als einen Code zu verwenden. Außerdem bat er sie, zu den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Codes Stellung zu nehmen und die Grundlage für ihre Aussage zu erläutern, dass der höhere Code die jeweiligen niedrigeren Codes einschließe.

25. In ihrer Antwort blieb die EASA bei ihrer Aussage, dass kein anderer Code bzw. keine Kombination von Codes den Umfang der ausgeschriebenen Lose akkurater abgedeckt hätte als der verwendete allgemeine CPV-Code. Tatsächlich sei dieser allgemeine CPV-Code der einzige, der in angemessener und zugleich präziser Weise die Sachbereiche der fünf verschiedenen Lose abdecke. Die vom Beschwerdeführer in Frage gestellte hierarchische Beziehung zwischen den verschiedenen Codes ergebe sich aus dem Aufbau des Systems. Den Codes liege eine „Baumstruktur“ mit Abteilungen, Gruppen, Klassen und Kategorien zugrunde, die durch die absteigenden Ziffern bezeichnet werden (wobei die beiden ersten Ziffern die Abteilungen bezeichnen, die ersten drei die Gruppen usw.)[6]; somit sei offensichtlich, dass die hierarchisch höheren Codes alle niedrigeren einschließen, mit denen sie die ersten Ziffern gemeinsam haben.

26. Die EASA äußerte sich auch zu den spezifischen Codes, die der Beschwerdeführer vorgeschlagen hatte. Der vorgeschlagene Code für Los 1 beziehe sich ausschließlich auf die „Entwicklungs-Dienste“ und daher nicht auf Wartungsdienste. Dasselbe gelte für die Lose 2 bis 5, bei denen schon ein Vergleich der Bezeichnungen der einzelnen Lose mit den Beschreibungen der CPV-Codes zeige, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Codes den Losen nicht genau entsprechen. Der allgemeine Code „72 000 000-5 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung“ sei also am besten geeignet, den Umfang der ausgeschriebenen Dienstleistungen exakt zu bestimmen.

27. Der Beschwerdeführer verzichtete auf inhaltliche Anmerkungen. Er erklärte jedoch, dass es sinnvoll wäre, wenn der Bürgerbeauftragte in dieser Angelegenheit Kontakt zu mehreren Generaldirektionen der Europäischen Kommission aufnehmen würde.

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten

28. Nach dem Verständnis des Bürgerbeauftragten wird mit den CPV-Codes der Zweck verfolgt, die von der Ausschreibungsbehörde angeforderten Dienstleistungen oder Produkte so genau wie möglich zu beschreiben. Laut Erwägung 4 der Verordnung 2195/2002 war das Ziel der Einführung des CPV „ein gemeinsames Referenzsystem, das einheitliche Beschreibungen der Güter in allen Amtssprachen der Gemeinschaft enthält, denen für alle Sprachen ein und derselbe alphanumerische Code zugeordnet ist, so dass Sprachbarrieren auf Gemeinschaftsebene abgebaut werden können“. Die CVP-Codes ermöglichen es also den Bietern, den Ausschreibungsgegenstand auch ohne Übersetzung ausfindig zu machen, weil die Liste der zu den CPV-Codes gehörigen Beschreibungen in allen Amtssprachen vorliegt.

29. In diesem Zusammenhang trug der Beschwerdeführer vor, dass einige Unternehmen nach spezifischen Codes suchen, um Ausschreibungen zu finden, die für sie von Interesse sind, weil sie von ihnen angebotene Waren oder Dienstleistungen betreffen. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten dürfte ein solches Vorgehen vor allem dann sinnvoll sein, wenn die vollständige Information über die Ausschreibung oder die einzelnen Lose nicht in einer Sprache vorliegt, die der potenzielle Bieter spricht.

30. Daher ist es besonders wichtig, dass der CPV-Code bzw. die CPV-Codes, die zur Beschreibung der ausgeschriebenen Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, so akkurat und präzise wie möglich sind. An dieser Stelle sei auf Erwägung 3 der Verordnung 213/2008 verwiesen, in der das Ziel formuliert ist, die Benutzerfreundlichkeit des CPV zu erhöhen. Dies sollte bei der Beurteilung des Vorgehens der EASA im vorliegenden Fall berücksichtigt werden.

31. Die EASA erklärte in ihrer Stellungnahme, dass sie sich mangels rechtsverbindlicher Regelungen hinsichtlich der Auswahl der CPV-Codes an die allgemein anerkannte Anleitung zum CPV halte, die auf der SIMAP-Website veröffentlicht wurde. Konkret zitierte die EASA die in dieser Anleitung enthaltene Empfehlung, dass der gewählte Code die betreffenden Waren oder Dienstleistungen „so akkurat wie möglich“ beschreiben sollte. Der Bürgerbeauftragte stimmt der Auffassung der EASA zu, dass dies im Übrigen auch angebracht scheint.

32. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass die besagte Anleitung auch folgende Erläuterungen beinhaltet:

„In den Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge (siehe Website eNotices) ist es natürlich möglich, mehr als nur einen Code zu verwenden. Der erste wird jedoch als Titel gelten. Deswegen kann er ein wenig allgemeiner (mit mehr Nullen am Ende) als die anderen sein, zum Beispiel, wenn sich kein genauer Code als passend erweist.

Es ist wichtig, nicht zu vergessen, dass aus dem Hauptvokabular mehr als ein Code ausgewählt werden kann; besser ist es jedoch, nicht mehr als 20 Codes auszuwählen.“

33. Wenn demnach ein spezifischer Code existiert, der die betreffenden Waren oder Dienstleistungen genau beschreibt, dann sollte dieser auch verwendet werden. Ist kein spezifischer Code vorhanden, kann folglich ein allgemeinerer Code verwendet werden. Die EASA trug vor, dass aus der „Baumstruktur“ auf eine hierarchische Beziehung der CPV-Codes zu schließen sei. Der Bürgerbeauftragte hält dieses Argument für überzeugend. Dies bedeutet, dass der von der EASA verwendete Code alle spezifischeren Codes mit abdeckt, die der Beschwerdeführer vorschlug.

34. Ferner kann nach Ansicht des Bürgerbeauftragten davon ausgegangen werden, dass spezifischere Codes verwendet werden sollten, wenn sie zusammengenommen die Gesamtheit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen abdecken. Beispielsweise deckt der allgemeinere Code „72267000-4 Software-Wartung und Reparatur“ die hierarchisch niedrigeren Codes „72267100-0 Wartung von Informationstechnologiesoftware” und „72267200-1 Reparatur von Informationstechnologiesoftware“ ab. Wenn also eine Behörde lediglich Reparaturdienste benötigt, sollte sie Code 72267200-1 verwenden; möchte sie dagegen einen Auftrag über Reparatur und Wartung ausschreiben, sollte sie Code 72267200-1 und Code 72267100-0 nutzen. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten wäre es in diesem Fall sinnvoll, sowohl den allgemeinen Code als auch die beiden spezifischeren Codes anzugeben.

35. Somit stellt sich die Frage, welcher Code bzw. welche Codes angegeben werden sollten, wenn die zur Verfügung stehenden spezifischen Codes zusammengenommen nicht die Gesamtheit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen abdecken. Der Standpunkt der EASA, dass nur der allgemeine Code verwendet werden sollte, der all diese Waren und Dienstleistungen abdeckt, wirkt auf den ersten Blick attraktiv, weil dies logisch und leicht zu realisieren ist. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass die berechtigten Interessen der potenziellen Bieter bei dieser Verfahrensweise nicht ausreichend berücksichtigt werden. Wie der Beschwerdeführer ausführte, sind solche Bieter möglicherweise nur an spezifischen Codes interessiert, die die von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen betreffen. Bei diesen Bietern hätte der Ansatz der EASA zur Folge, dass sie nur mit Mühe feststellen könnten, ob eine Ausschreibung für sie von Interesse ist, da sie nicht nur nach ihrem spezifischen Code suchen müssten, sondern auch nach allgemeineren Codes, die diesen spezifischen Code mit abdecken. Im vorliegenden Fall beispielsweise deckt der von der EASA verwendete allgemeine Code rund 250 spezifischere Codes ab. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ist es keine gute Verwaltungspraxis, potenziellen Bietern unnötige Mühe zu bereiten, es sei denn, die EASA hätte einen triftigen Grund für ihr Vorgehen.

36. Die EASA trug vor, der Versuch, den von ihr verwendeten allgemeinen Code durch mehrere spezifischere Codes zu ersetzen, „hätte eine nur teilweise und darüber hinaus unsichere Abdeckung des Ausschreibungsgegenstands ergeben, oder viele mögliche Überschneidungen und Lücken enthalten”. Nach Ansicht der EASA wäre das Ergebnis nicht nur weniger exakt, sondern auch möglicherweise irreführend und auch weniger transparent gewesen. Der Bürgerbeauftragte ist von diesem Argument nicht überzeugt. Er weist darauf hin, dass die spezifischen Codes den allgemeinen Code nicht ersetzen müssen, sondern ihn ergänzen könnten. Die Verwendung weiterer spezifischer Codes, sofern vorhanden, wäre eindeutig akkurater als nur einen allgemeinen Code anzugeben. Wenn die spezifischen Codes zumindest auf einen Teil der betreffenden Dienstleistungen zutrafen, ist schwer nachzuvollziehen, wie ihre Verwendung die Bieter irreführen würde. Abschließend ist zu sagen, dass die Verwendung mehrerer Codes für die betreffende Einrichtung zwar arbeitsaufwändiger sein mag, aber eindeutig mehr Transparenz zur Folge hat. Überdies besagt die Anleitung, auf die die EASA selbst hingewiesen hat, dass bis zu 20 Codes verwendet werden können.

37. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten beruht der Ansatz der EASA auf einer falschen Prämisse und ist daher fehlerhaft, so dass keine Notwendigkeit besteht, jedes einzelne der betreffenden fünf Lose zu erörtern. Der Vollständigkeit halber soll aber dennoch eines dieser Lose näher betrachtet werden.

38. Für Los 1 (Web-Anwendungsentwicklung und -pflege) schlug der Beschwerdeführer vor, die Codes „72421000-7 Entwicklung von Internet- oder Intranet-Kundenanwendungen” und „72422000-4 Entwicklung von Internet- oder Intranet-Serveranwendungen” in Kombination zu verwenden. Wie die EASA richtig anmerkte, beziehen sich diese Codes nur auf die „Entwicklung” und nicht auf die „Wartung/Pflege”. Die EASA hätte aber diese spezifischen Codes durchaus zusammen mit dem verwendeten allgemeinen Code angeben können, damit die Bieter leichter feststellen konnten, ob dieses Los für sie von Interesse wäre.

39. Zur Rechtfertigung ihres Vorgehens trug die EASA außerdem vor, dass bei der in Frage stehenden Ausschreibung eine bislang unübertroffene Zahl von Angeboten eingegangen sei. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten beweist dies eindeutig, dass eine ganze Reihe von Bietern Interesse an den betreffenden Losen hatten. Es beweist aber nicht, dass die EASA zur Beschreibung dieser Lose die korrekten CPV-Codes verwendete. Es lässt sich unmöglich sagen, wie viele weitere Unternehmen ein Angebot abgegeben hätten, wenn spezifischere Codes – ob allein oder in Kombination mit dem verwendeten allgemeinen Code – benutzt worden wären. Wie bereits angemerkt, hinderte nichts die EASA daran, im Titel der Ausschreibung spezifische Codes in Kombination mit einem allgemeinen Code anzugeben.

40. In Anbetracht dessen lautet das Fazit des Bürgerbeauftragten, dass die EASA den Ausschreibungsgegenstand zumindest bei Los 1 nicht anhand des bzw. der akkuratesten CPV-Codes beschrieb. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

41. Wenn der Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit feststellt, bemüht er sich um Abhilfe, indem er einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung unterbreitet oder einen Empfehlungsentwurf an die betroffene Institution richtet. Der in der vorliegenden Entscheidung festgestellte Missstand bezieht sich jedoch auf eine spezifische Ausschreibung, die bereits geschlossen ist. Daher ist es der EASA nicht mehr möglich, Abhilfe für den vom Bürgerbeauftragten festgestellten Missstand zu schaffen. Überdies hat der Beschwerdeführer keine Forderung in Bezug auf künftige Ausschreibungen gestellt.

42. Unter diesen Umständen hält es der Bürgerbeauftragte für angebracht, den Fall mit einer kritischen Bemerkung abzuschließen. Der Bürgerbeauftragte vertraut darauf, dass die EASA diese kritische Bemerkung bei ihren weiteren Ausschreibungen gebührend berücksichtigt.

B. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage seiner Untersuchungen zu dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit der folgenden kritischen Bemerkung ab:

Die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis verlangen, dass alle Organe und Einrichtungen der Europäischen Union den Gegenstand eines ausgeschriebenen Auftrags unter Verwendung des bzw. der akkuratesten CPV-Codes beschreiben. Im vorliegenden Fall ist die EASA dieser Pflicht nicht nachgekommen, da sie einen allgemeinen Code zur Beschreibung aller fünf Lose ihrer Ausschreibung verwendete, ohne diesen durch spezifischere Codes zu ergänzen. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Der Beschwerdeführer und die EASA werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Straßburg, den 11. Oktober 2010


[1] ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1, und nachfolgende Änderungen.

[2] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114 , und nachfolgende Änderungen.

[3] Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1.

[4] Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

[5] Diese Anleitung ist abrufbar unter http://simap.europa.eu/codes-and-nomenclatures/codes-cpv/codes-cpv_de.htm.

[6] Anleitung unter http://simap.europa.eu/index_de.htm: „Was ist die CPV-Nomenklatur?"